
Das Finanzgericht Hessen hat in einem Urteil vom 15. Februar 2016 entschieden, dass die Steuerbefreiung für Familienheime rückwirkend entfällt, wenn der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb seine Eigentümerstellung überträgt, auch wenn er das Familienheim weiterhin im Rahmen eines Nießbrauchs oder Wohnrechts weiterbenutzt. Dies gilt auch für die unentgeltliche Übertragung des Familienheims durch den Erben auf seine Kinder innerhalb der 10-Jahres-Frist.
Grundsätzlich gilt für die Steuerbefreiung eines bebauten Grundstücks, dass der Erblasser bis zum Erbfall darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Außerdem muss das bebaute Grundstück beim Erwerber unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein (Familienheim). Die Steuerbefreiung kann für die Vergangenheit entfallen, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb der 10-Jahres-Frist nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt. Ausnahme: Er wird aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt gewährte das Finanzamt dem Kläger die erbschaftsteuerfreie Berücksichtigung des Familienheims. Der Kläger wurde 2009 Alleinerbe eines bebauten Grundstücks. Das auf diesem bebauten Grundstück liegende Einfamilienhaus wurde von seiner Mutter bis zu ihrem Umzug ins Altenpflegeheim selbst genutzt und nach deren Tod von dem Kläger und seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Im Jahr 2013 übertrug der Kläger das Grundstück jeweils zu Hälfte an seine beiden Kinder. Mit der Übertragung behielt sich der Kläger ein Nießbrauchrecht am Grundstück und ein Dauerwohnrecht zugunsten seiner Ehefrau vor.
Das Finanzamt kam zu der Auffassung, dass durch die Weiterübertragung an die Kinder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims trotz Nießbrauchvorbehalt entfallen seien. Daraufhin erließ das Finanzamt im Jahr 2015 einen geänderten Steuerbescheid.
Der Kläger argumentierte dagegen, dass gemäß Nachversteuerungsvorbehalt die Steuerbefreiung nur wegfällt, wenn der Kläger das Familienheim nicht mehr selbst nutzt. Die Regelung bestimme aber nicht, dass der Kläger weiterhin Eigentümer des Grundstücks bleiben muss. In der Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein Eigentümerwechsel für die Steuerbefreiung schädlich ist, wenn weiterhin ein Miet- oder Nießbrauchrecht des Erben besteht.
Das Finanzgericht Hessen wies die Klage als unbegründet zurück. Zwar sehe der gesetzliche Wortlaut keine Beibehaltung der Eigentümerstellung vor, aber die über den Wortlaut hinausgehende Auslegung spreche dafür, dass während der 10-Jahres-Frist der Erwerber das Familienheim bewohnen und Eigentümer dieses Familienheims sein muss.
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