Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23. Februar 2016 darüber entschieden, wann Abbruchkosten als sofort abziehbarer betrieblicher Aufwand behandelt werden kann und wann es sich bei Abbruchkosten um Herstellungskosten eines neuen Gebäudes handelt.

Im Streitfall ging es um eine Klägerin, die als gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft (KG) eigenen Grundbesitz verwaltet. Die Gesellschaftereinlage einer ihrer Kommanditistinnen bestand aus der Übertragung von Grundstücken zu Buchwerten in die KG. Bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Grundstücke hatte die KG die Absicht, zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten und dafür die alten Gebäude abzureißen. Die KG hat die Restwerte dieser abgerissenen Gebäude gewinnmindernd als „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ (AfaA) abgesetzt. Ebenfalls setzte die KG die Abbruchkosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben gewinnmindert ab.
Das Finanzamt stimmte dem nicht zu, da es zu der Auffassung kam, dass diese Abbruchkosten und die untergegangenen Restbuchwerte als Herstellungskosten der neuen Einkaufsmärkte anzusehen sind. Dadurch mindern die mit dem Abbruch entstanden Aufwendungen nicht sofort den Gewinn in voller Höhe, sondern werden über die Nutzungsdauer der neuen Gebäude linear abgeschrieben.
Das Finanzgericht bestätigte der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend das Finanzamt und erklärte, dass wenn der Steuerpflichtige schon vor Erwerb eines technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes beabsichtig, dieses abzubrechen, würde der Abbruch dieses Gebäudes eine Voraussetzung für die Errichtung des neue Gebäudes darstellen. Dadurch entsteht zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Gebäudes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Der Abbruch ist gleichsam der Beginn der Herstellung.
Folglich kann der Restbuchwert nicht als AfaA und die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Rechtsgrundsätze seien auch bei einer als anschaffungsähnlicher Vorgang zu wertenden Einlage eines bebauten Grundstücks in ein Betriebsvermögen – mit Abbruchabsicht – anzuwenden. Auch dann, wenn die Einlage wie im Streitfall zu Buchwerten erfolgte.
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