Aufstockung

Altbaubestand: Erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG für Eigentumswohnungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2017 entschieden, dass Aufwendungen für eine neue Eigentumswohnung in einem Sanierungsgebiet grundsätzlich begünstigungsfähig sind, soweit sie auf den Altbaubestand des Gebäudes entfallen und die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen erfüllt sind.

Im Streitfall erwarben die Kläger eine Eigentumswohnung (ETW) in einem Altbau. Der Bauträger des betreffenden Gebäudes sanierte das denkmalgeschützte Gebäude, auf welches die erworbene ETW als neues Geschoss aufgebaut wurde. Das Gemeinschaftseigentum wurde modernisiert und saniert und zählte zur Altbausubstanz. Das zuständige Bezirksamt stellte bezüglich der Altbausubstanz eine Bescheinigung über Aufwendungen i.S.v. § 7h EStG (erhöhte Absetzungen) aus. Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung sowohl für die neu gebaute ETW als auch für das Gemeinschaftseigentum, welches sich auf die Altbausubstanz bezog, erhöhte Absetzungen geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die erhöhten Absetzungen mit der Begründung ab, dass die ETW als Neubau nicht zu erhöhten Absetzungen berechtige.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist die Belegenheit eines inländischen Gebäudes in einem sog. Sanierungsgebiet bzw. einem städtebaulichen Entwicklungsbereich oder das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung der funktionsgerechten Verwendung (insb. von denkmalgeschützten Gebäude), zu denen sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Zudem ist eine Bescheinigung der entsprechenden Gemeindebehörde über die zuvor genannten Voraussetzungen notwendig. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, können für das Jahr der Herstellung und die folgenden sieben Jahre erhöhte Absetzungen in Höhe von bis zu 9 % und für die folgenden vier Jahre in Höhe von bis zu 7 % geltend gemacht werden.

Der BFH hat klargestellt, dass auch für Aufwendungen für eine ETW die Begünstigung in Frage kommt, soweit sie den Altbaubestand betreffen. Die Bescheinigung als Grundlagenbescheid sei für das Finanzamt bindend und betreffe auch das Objekt „ETW“. Es sei unschädlich, wenn die Instandsetzungen nur das Gemeinschaftseigentum und nicht das Sondereigentum betreffen. Existierte das anteilige Gemeinschaftseigentum bereits, war die ETW grundsätzlich auch vorhanden und könne daher begünstigt sein. Das Dachgeschoss sei nicht vollständig Sondereigentum, sondern zähle insbesondere mit dem Dach, der Geschossdecke und den tragenden Wänden zum Gemeinschaftseigentum und sei als Neubau nicht begünstigt.

Praxishinweis: Wird das Objekt nicht vermietet, sondern eigengenutzt, sind die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils in Höhe von bis zu 9 % wie Sonderausgaben abzugsfähig.

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