Der Bundesrat hat am 14.12.2018 kurzfristig den Gesetzesbeschluss des Bundestages zu Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau von der Tagesordnung abgesetzt. Von RA Jens Scharfenberg
Das Gesetzgebungsverfahren muss damit nicht beendet sein. Der Gesetzesbeschluss kann auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrates gesetzt werden, dessen Zustimmung benötigt wird.
Wenn es denn in Kraft treten sollte, ermöglicht das Gesetz privaten Investoren, befristet für vier Jahre fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen. Die bereits geltende lineare Sonderabschreibung über zwei Prozent soll bestehen bleiben. Damit könnten in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden.
Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist laut Gesetzesbeschluss, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro/m2 Wohnfläche nicht übersteigen. Hierdurch soll der Bau bezahlbarer Mietwohnungen gefördert werden. Weiter muss die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der dauerhaften (also keine Ferienvermietung) entgeltlichen Überlassung für Wohnzwecke dienen. Vorgesehen sind darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Auch sie greifen allerdings nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen.
Die Vorlage war schon im Vorwege durch den Bundesrat bemängelt worden, weil eine Begrenzung der Miethöhe fehlt. Er bat deshalb zu prüfen, wie verhindert werden kann, dass Investoren für ihre Wohnungen die höchstmögliche Miete verlangen. Außerdem hatte der Bundesrat kritisiert, dass die Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 3000 Euro/m2 Wohnfläche allein nicht ausreiche, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
Das FG Münster hat die Revision zugelassen. Es ist also denkbar, dass der Bundesfinanzhof anders entscheidet.
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