Arbeitsecken oder Nutzungszeitenbücher reichen für eine Anerkennung als Arbeitszimmer nicht aus. Bild: fotolia

Aufwendungen – Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für gemischt genutzte Räume

Der BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 klargestellt, dass Aufwendungen für einen nur zeitweise beruflich genutzten Raum nicht steuerlich absetzbar sind.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/ berufliche Zwecke genutzt wird. Wird der Raum auch zu privaten Zwecken genutzt, können die Aufwendung insgesamt nicht abgezogen werden. Folglich ist auch keine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung möglich. Ebenfalls nicht abziehbar sind Aufwendungen für „Arbeitsecken“, da die Räume aufgrund ihrer Art und ihrer Einrichtung auch privaten Wohnzwecken dienen.

In dem Ausgangsverfahren ging es um einen Kläger, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Im Jahr 2006 zog er von diesen Einkünften Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer ab, weil dieses den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildete. Als Nachweis verwies der Kläger auf einen „Tätigkeitsbericht“ über die Arbeiten, die er in diesem Raum verrichtet habe. Das FG teilte daraufhin die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf und ermöglichte dem Kläger den Abzug von 60 % dieser Aufwendungen.

Gegen diese Entscheidung spricht die Definition des Begriffs häusliches Arbeitszimmer, da diese seit jeher voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Nach Auffassung des Großen Senats dient diese Auslegung dazu, den betrieblichen/ beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen. Im Fall einer Aufteilung wäre diese sachgerechte Abgrenzung nicht möglich, da es keine Möglichkeit zur objektiven Überprüfung gibt. Für eine schätzungsweise Aufteilung fehlen die nötigen Maßstäbe, und ein Nutzungszeitenbuch beruhe lediglich auf den bloßen Angaben des Steuerpflichtigen.

Wer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen möchte, dem darf kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehen. Zudem ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt, sofern das Arbeitszimmer nicht den gesamten Mittelpunkt der betrieblichen/ beruflichen Betätigung bildet.

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