– von RA Wolf-Holger Mitsching Dr. und Partner
Nachdem die Mietpreisbremse zum 01.06.2015 in Berlin und nachfolgend auch in vielen weiteren Bundesländern (auch in Hamburg) eingeführt wurde, ist es an der Zeit, eine erste Bilanz zu ziehen. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat am 01.06.2016 eine Studie veröffentlicht, wonach es trotz der Einführung der Mietpreisbremse zu weiteren Preissteigerungen gekommen ist und das gesetzgeberische Ziel, eine Reduzierung des Preis Niveaus zu erreichen, bislang verfehlt wurde. Begründet wird dies unter anderem damit, dass viele Vermieter vor Einführung der Mietpreisbremse noch Mieterhöhungen vorgenommen haben und daher die ortsübliche Vergleichsmiete, welche die Grundlage für die Ermittlung der höchst zulässigen Miete im Regelfall bilden, weiter gestiegen sind.
Eine Umfrage unter mehreren Kollegen in Hamburg hat ergeben, dass bislang praktisch keine Fälle eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse bestehen, auch in der hiesigen Kanzlei ergab sich (bislang) keinerlei Beratungsbedarf. Aber auch in der bundesweiten Rechtsprechung der Instanzgerichte sind bislang kaum Urteile veröffentlicht worden. Die Meinungen, aus welchen Gründen die Mietpreisbremse in der Praxis kaum Relevanz besitzt, gehen auseinander. Aufgrund der medialen Aufmerksamkeit dieses Themas und nach der Erfahrung des Verfassers ist es so, dass viele Vermieter sich an die Regelungen der Mietpreisbremse gehalten und bei Neuvermietungen lediglich die zuvor verlangte Miete oder die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10% verlangen. Es wird aber sicherlich auch Fälle geben, in welchen eine zu hohe Miete verlangt wird, allerdings die Mieter von Ihrem Auskunftsrecht hinsichtlich der zuletzt erzielten Miete bzw. der ortsüblichen Vergleichsmiete wenig bis gar keinen Gebrauch machen. Festzustellen ist aber auch, dass der Gesetzgeber zusammen mit der Mietpreisbremse praktisch keine Sanktionen für Vermieter geregelt hat. Das Gesetz sieht keinerlei Strafmaßnahmen gegen Vermieter vor, welche gegen die Mietpreisbremse verstoßen, zudem wäre eine Reduzierung auf die höchstzulässige Miete nur für die Zukunft möglich, nicht auch für die rückliegenden Zeiträume. Der Bundesjustizminister hat nun angekündigt, die Auswirkung der Mietpreisbremse weiter zu prüfen und ggf. weitergehende Regelungen in das Gesetz aufzunehmen. Von daher kann es möglicherweise in naher Zukunft zu einer weiteren Verschärfung der Mietpreisbremse kommen, beispielsweise dahingehend, dass Vermieter verpflichtet werden, bereits im Mietvertrag die zuletzt erzielte Miete anzugeben. Weiter ist im Gespräch, dass die Vermieter, welche gegen die Mietpreisbremse verstoßen, gezwungen werden, den Mietern alle überzahlten Beträge für die zurückliegenden Zeiträume (sofern noch nicht verjährt) zurückzuzahlen. Ob und auf welche Weise das Gesetz ergänzt oder korrigiert wird, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass noch vor der nächsten Bundestagswahl einige Änderungen auf Mieter und Vermieter zukommen werden.
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