Baukindergeld

Bund beschließt Baukindergeld

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat das Baukindergeld eingeführt, welches ab dem 18. September 2018 beantragt werden kann. – von Rechtsanwalt Jens Scharfenberg, MÖHRLE HAPP LUTHER Ziel des Baukindergeldes ist die Förderung des erstmaligen Erwerbs oder Neubaus von selbstgenutzten Wohnimmobilien von Familien mit Kindern. Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die Eigentümer oder Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie geworden und in deren Haushalt mindestens ein minderjähriges Kind gemeldet ist, für welches eine Kindergeldberechtigung vorliegt. Irrelevant ist, ob der Antragsteller oder eine mit diesem im Haushalt lebende Person bei Antragstellung kindergeldberechtigt ist. Nach dem Zeitpunkt der Antragstellung geborene Kinder sind nicht berücksichtigungsfähig. Jeder Antragsteller kann die Förderung nur einmalig beantragen und der Antrag kann für jedes Kind nur einmal beantragt werden. Zudem darf das jährliche Haushaltseinkommen bei einem Kind, welches die zuvor genannten Bedingungen erfüllt, 90.000 Euro nicht übersteigen. Es erhöht sich pro Kind um 15.000 Euro. Das jährliche Haushaltseinkommen ermittelt sich als Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung. Der Nachweis über das zu versteuernde Einkommen erfolgt in Form der Einkommensteuerbescheide, deren Erlass ggf. frühzeitig beim Finanzamt zu beantragen ist. Ein Antrag auf Baukindergeld setzt ebenfalls voraus, dass der Antragsteller, dessen Ehe- oder Lebenspartner und das die Voraussetzungen erfüllende Kind im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages oder der Baugenehmigung nicht Eigentümer einer anderen Wohnimmobilie ist. Bei Neubauten hat die Baugenehmigung in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 zu erfolgen. Im Falle des Erwerbs ist der notarielle Kaufvertrag in dem gleichen Zeitraum zu unterzeichnen. Die erworbene oder errichtete Wohnimmobilie muss mindestens zu 50 % zum Eigentum der Haushaltsangehörigen zählen. Das Baukindergeld ist spätestens drei Monate nach Einzug zu beantragen. Sofern der Einzug bereits vor dem 18. September 2018 vollzogen wurde, kann der Antrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2018 nachgeholt werden. Sämtliche Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) online einzureichen. Werden die Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen, erhält der Antragsteller pro Jahr und Kind 1.200 Euro für höchstens zehn Jahre. Wird die Selbstnutzung innerhalb der zehn Jahre aufgegeben, entfällt die Förderung.

MÖHRLE HAPP LUTHER Partnerschaft mbB

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Brandstwiete 3
20457 Hamburg

Tel.: 040 / 85 30 10
Fax: 040 / 85 30 11 66
www.mhl.de
Email: hamburg@mhl.de

Ähnliche/Empfohlene Artikel