Bundesfinanzhof: Befreiung von der Zweitwohnungsteuer in Hamburg

Der BFH hat mit Urteil vom 30. September 2015 entschieden, dass die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung in Hamburg nicht von einem bestimmten zeitlichen Umfang der Nutzung abhängig ist.

Nach dem Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz (HmbZWStG) fällt eine Zweitwohnungsteuer an, wenn ein Einwohner seine Wohnung als Nebenwohnung angemeldet hat und diese tatsächlich nutzt. Da die Hauptwohnung eines nicht getrennt lebenden verheiraten Einwohners vorwiegend die Familienwohnung ist, sind alle weiteren Wohnungen unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung dieses Einwohners Nebenwohnungen. Hat dieser Einwohner nun eine Wohnung in Hamburg aus überwiegend beruflichen Gründen inne, gilt diese nicht als Zweitwohnung nach dem HmbZWStG. Daher fällt auch keine Zweitwohnungsteuer an.

In dem jetzt vom BFH geklärten Fall ist das Finanzamt (und ihm folgend das Finanzgericht) davon ausgegangen, dass der verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Kläger seine Nebenwohnung in Hamburg nur an zwei bis drei Tagen pro Woche genutzt hat und somit keine überwiegende berufliche Nutzung vorlag. Deshalb wurde dem Kläger die Steuerbegünstigung versagt. Der BFH hat diese Steuerfestsetzung aufgehoben, da weder die Entstehungsgeschichte noch der Sinn und Zweck dieser Steuerbegünstigungsvorschrift eine Einschränkung auf die Nutzung vorsieht.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Ungleichbehandlung gegenüber nicht verheirateten Personen hat der BFH festgestellt, dass die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen diese Ungleichbehandlung rechtfertigen.

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