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Bundestag und Bundesrat beschließen Mietmoratorium für 1. April bis 30. Juni 2020 – Zahlungsunfähigkeit muss direkten Corona-Bezug haben

Sind gewerbliche oder Wohnungsmieter aufgrund von wirtschaftlichen Einbußen mit unmittelbarem Bezug zur Corona-Pandemie nicht in der Lage, zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 ihre Mieten zu zahlen, so darf der Vermieter ihnen trotz Fälligkeit nicht kündigen. Das Mietmoratorium enthebt den Mieter jedoch nicht von der Pflicht, seine Miete für diesen Zeitraum zu zahlen. Dafür hat er jedoch bis zum 30. Juni 2022 Zeit.

Binnen einer Woche hat das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat durchlaufen. In § 2 geht es um die „Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen“.

Kündigungsschutz greift nur bei Pandemie-Bezug

Um Mieter – sowohl gewerbliche wie auch Wohnungsmieter – bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vor dem Verlust des Büros, Ladens, Werkstatt oder der Wohnung zu schützen, besteht für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2020 ein Kündigungsschutz.
Dieser Schutz vor Kündigung bei Nichtzahlung der Miete greift nur, wenn der Mieter dem Vermieter den direkten Bezug der Zahlungsunfähigkeit zu den Folgen der Corona-Krise glaubhaft machen kann. Das kann eine Versicherung an Eides Statt sein, besser eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder Nachweise über den Verdienstausfall.

Mieter bleibt in der Pflicht, die Miete zu zahlen

Auch Belege von Anträgen für staatliche Leistungen, wie etwa Wohngeld, können eingereicht werden. Denn der Mieter bleibt trotz des Mietmoratoriums uneingeschränkt in der Pflicht, die gestundete Miete nachzuzahlen und seine Zahlungsfähigkeit so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Mieter von gewerblichen Flächen können etwa Auftragsstornierungen vorlegen. Im Einzelhandel, Hotel- und Gastronomiegewerbe eignet sich der Verweis auf die zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus erlassenen Rechtverordnungen und behördlichen Verfügungen. Im gewerblichen Bereich gilt das Mietmoratorium nicht nur für gemietete, sondern auch für gepachtete Liegenschaften.

Kündigung aus anderem Gründen weiter möglich

Ausdrücklich beschränkt sich der Kündigungsschutz auf belegbare Pandemie-Auswirkungen und den genannten Dreimonatszeitraum. Nicht gezahlte Mieten vor dem 1. April oder nach dem 30. Juni berechtigen den Vermieter weiterhin zur Kündigung. Auch andere Gründe der Zahlungsunfähigkeit schützen nicht vor Kündigung – ebenso wie Eigenbedarf oder klassische Vertragsverletzungen: unbefugte Überlassung der gemieteten Fläche an Dritte sowie Ruhestörung, Tätlichkeiten, Vandalismus etc. Auch Gewerbemietverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, können gekündigt werden – unabhängig vom Anlass.
Mieter und Pächter haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit, ihren Zahlungsrückstand auszugleichen. Erfolgt die Zahlung binnen dieser zwei Jahre nicht, kann der Vermieter und Verpächter die Kündigung aussprechen.

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