Dienstleistung

Das Ausführen des Hundes als haushaltsnahe Dienstleistung

Das hessische Finanzgericht hat mit seinem Urteil vom 1. Februar 2017 entschieden, dass nun auch das Ausführen des Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen (der sogenannte „Gassi-Service“) als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht argumentiert damit, dass diese Tätigkeit einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt aufweist. Dieses Urteil stellt sich gegen die bisherige Verwaltungsauffassung, die den Haushalt auf das Gebäude und den dazugehörigen Grund und Boden begrenzt und somit nur das Ausführen des Hundes innerhalb der Grundstücksgrenzen als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Da sich die Finanzverwaltung weiterhin an ihrem BMF-Schreiben vom 9. November 2016 orientiert und eine Nichtzulassungsbeschwerde (die Revision wurde nicht zugelassen) bereits eingereicht wurde, bleibt abzuwarten, wie diese Frage letztgültig beurteilt wird. Grundsätzlich von der Finanzverwaltung anerkannt werden Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung eines im Hausstand des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres. Darunter fallen beispielsweise das Füttern, die Fellpflege und die sonstige Beschäftigung des Tieres. Begründet wird dieses damit, dass diese Tätigkeiten gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erbracht werden, sie in regelmäßigen Abständen anfallen und größtenteils im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden und somit einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt aufweisen.

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