Immobilienbesitzer betrifft die Reform nur in geringem Umfang. Bild:fotolila

Einigung zur Erbschaftsteuerreform

Der Vermittlungsausschuss hat sich am 22. September 2016 auf einen Kompromissvorschlag geeinigt. Die folgenden Punkte der Beschlussempfehlung sind dabei herauszuheben:

  • Die Anforderungen an Satzungsregelungen zur Erlangung des Bewertungsabschlags für „Familienunternehmen“ von höchstens 30% werden geändert
  • Für die „Optionsverschonung“ wird eine Verwaltungsvermögenshöchstgrenze von 20% festgelegt
  • Die Steuer bei Erbschaft von begünstigtem Betriebsvermögen wird nur noch über sieben (statt zehn) Jahre gestundet, und das auch nur im ersten Jahr zinslos (vorher in allen Jahren zinslos)
  • Der Kapitalisierungsfaktor für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren soll 13,75 betragen (deutliche Senkung gegenüber bisherigem Plan)

Wie bereits in dem Vermittlungsverfahren zugrunde liegenden Gesetzentwurf betrifft die Reform Immobilienbesitzer nur in geringem Umfang. Der Gesetzgeber beschränkt sich auf die Begünstigung von Betriebsvermögen und hat leider Erleichterungen bei der Bewertung von Grundvermögen nicht ins Auge gefasst. Wenigstens wurde die Begünstigung für Wohnungsunternehmen im Sinne des Gesetzes durch das Gesetzgebungsverfahren nicht berührt.

Jetzt bleibt nur noch, dass Bundestag und Bundesrat das Gesetz verabschieden. Scheitert das Gesetz hier, was nicht zu erwarten sein sollte, da im Vermittlungsausschuss Bund und Länder repräsentiert sind, könnte das Bundesverfassungsgericht die Karten noch einmal neu mischen.

von Jens Scharfenberg, MÖHRKE HAPP LUTHER

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