Nachzahlungszinsen

Einkommensteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 %

Nachdem die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen in Höhe von 6 % p.a. in der Ver-gangenheit sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum regelmäßig kontrovers diskutiert wurde, stufte der 9. Senat des BFH den Zinssatz in Höhe von 6 % p.a. nun mit Beschluss vom 25. April 2018 als verfassungswidrig ein. – von Rechtsanwalt Jens Scharfenberg, MÖHRLE HAPP LUTHER

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Einkommensteuer eines Ehepaares für das Jahr 2009 durch eine acht Jahre spätere Betriebsprüfung um rd. EUR 2 Mio. erhöht, auf die ab 1. April 2015 anteilige Nachzahlungszinsen in Höhe von TEUR 240 festgesetzt wurden. Das Ehepaar erhob Einspruch gegen den Einkommensteuer- und Zinsbescheid, der vom Finanzamt abgewiesen wurde. Zudem begehrten die Kläger Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Nachzahlungszinsen. Entgegen der Entscheidung des Finanzamtes und des Finanzgerichts gewährte der BFH die Aussetzung der Vollziehung.

Der Grund für die Abweichung von den vorherigen Urteilen liegt darin, dass der BFH schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG und des Übermaßverbotes des Art. 20 Abs. 3 GG hegt. Das andauernde niedrige Marktzinsniveau kann nicht mehr – wie etwa in früheren Rechtsprechungen – als eine periodisch, typische Erscheinung der Volkswirtschaft betrachtet werden, sondern ist vielmehr als dauerhaft zu bewerten. Auch die damaligen Praktikabilitäts- und Vereinfachungsgründe für einen festen Zinssatz seien durch die moderne Datenverarbeitung als Begründung obsolet geworden. Der eigentliche Sinn und Zweck der Verzinsung, den Nutzungsvorteil des Steuerpflichtigen abzuschöpfen, da dieser während der Aussetzung der Vollziehung objektiv Zins- und Liquiditätsvorteile habe, könne die Zinshöhe ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Vorteile seien zur derzeitigen Niedrigzinsphase praktisch ausgeschlossen.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium folgte der Auffassung des BFH in der Weise, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 – unabhängig von Steuerart und Besteuerungszeitraum – Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe bleibt abzuwarten.

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