Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 6. Februar 2017 entschieden, dass bei einer zeitlich befristeten entgeltlichen Vermietung mit anschließend unentgeltlicher Überlassung keine auf Dauer angelegte Vermietung vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn nach der unentgeltlichen Überlassung eine entgeltliche Vermietung an fremde Dritte geplant ist. – von Jens Scharfenberg, Möhrle Happ Luther In den Streitjahren hatte der Kläger Verluste aus der Vermietung eines bebauten Grundstücks in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Das Grundstück war dem Kläger von seinen Eltern übertragen worden. Diese erhielten ein lebenslanges Wohnrecht und verpflichteten sich, über einen bestimmten Zeitraum ein monatliches Entgelt zu zahlen. Die anschließende Nutzung erfolgt unentgeltlich. Seine Einkunftserzielungsabsicht begründete der Kläger mit einer Totalüberschussprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren. Dabei teilte der Kläger seine Prognose in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt berücksichtigte das monatliche Entgelt der Eltern über einen Zeitraum von zehn Jahren. Bis zum Ablauf dieses Abschnitts ergaben sich keine positiven Einkünfte. Der zweite Abschnitt betraf die zuvor vereinbarte unentgeltliche Überlassung an die Eltern bis zu deren Ableben. Auf Basis der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes kalkulierte der Kläger diesen Abschnitt mit 15 Jahren. Wegen der unentgeltlichen Überlassung sind Werbungskosten in diesem Zeitraum unstreitig nicht abzugsfähig. Im dritten Abschnitt berücksichtigte der Kläger eine entgeltliche Vermietung an fremde Dritte für den verbleibenden Zeitraum von fünf Jahren. Grundsätzlich gilt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Liegt keine auf Dauer angelegte Vermietung vor, ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen, ob der Steuerpflichtige in dem begrenzten Vermietungszeitraum einen Überschuss der Einnahmen erzielen kann. Im Urteilsfall entschied das Finanzgericht, dass aufgrund der zeitlichen Begrenzung der entgeltlichen Vermietung an die Eltern keine auf Dauer angelegte Vermietung vorliege. In dem begrenzten Vermietungszeitraum wurde kein Einnahmenüberschuss des Klägers erzielt. Folglich könnten die Verluste aus der Vermietung auch in diesem Zeitraum mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht bei der Steuerfestung angesetzt werden. Die vom Kläger geplante Vermietung nach dem Auszug der Eltern sei eine neue, unabhängig zu beurteilende Vermietung. Diese Vermietung erfülle erst bei konkretem Vorliegen von objektiven Tatbestandsmerkmalen (z. B. Mietvertrag) die Voraussetzungen, um bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung berücksichtigt werden zu können. Ein Tatbestandsmerkmal, um eine Vermietungstätigkeit steuerlich zu begründen, ist die entgeltliche bzw. zumindest teilentgeltliche Überlassung des Wohnraums. Zwar überließ der Kläger seinen Eltern den Wohnraum zunächst entgeltlich, jedoch stand die anschließend unentgeltliche Überlassung von vornherein fest. Deshalb konnte keine Gesamtwürdigung des Prognosezeitraums erfolgen.
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