Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 16. November 2016 entschieden, dass bei Sanierungsarbeiten an einem Gebäude durch den Mieter ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn der Vermieter einen wirtschaftlichen Vorteil hat und eine entgeltliche Überlassung vorliegt. – von Jens Scharfenberg, Möhrle Happ Luther
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall erwarb der Kläger eine Photovoltaikanlage, die er auf einer von ihm komplett erneuerten Dachfläche einer Reithalle errichtete. Eigentümer dieser Reithalle war eine GbR, an der der Kläger als Gesellschafter beteiligt war und die aus der Vermietung dieser Reithalle an einen Dritten Einnahmen erzielte. Zwischen dem Kläger und der GbR wurde ein Dachnutzungsvertrag mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren und einem jährlichen Nutzungsentgelt von einem Euro abgeschlossen. Nach diesem Dachnutzungsvertrag verpflichtete sich die GbR, die genutzten Flächen und technischen Anlagen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und sie zu erhalten. Außerdem wurde in dem Dachnutzungsvertrag festgelegt, dass der Kläger Eigentümer der Photovoltaikanlage (inklusive betriebsnotwendiger Bauteiler und technischer Anlagen) bleibt und die auf dem Dach befindlichen Befestigungen der Photovoltaik-Module in das Eigentum der GbR übergehen.
Das Finanzamt gewährte dem Kläger aus der Dachsanierung den Vorsteuerabzug und unterwarf diese in gleicher Höhe als steuerpflichtige Leistung des Klägers an die GbR der Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamtes, dass der Kläger durch die Dachsanierung eine Leistung an die GbR erbracht hat. Bei dieser durch den Kläger erbrachten Leistung handelt es sich um eine Werklieferung zugunsten der GbR, da der Kläger nicht nur das Eigentum an den durch die Dachsanierung erstellten Dachteilen an die GbR übertragen, sondern der GbR einen unmittelbar von dieser auch tatsächlich genutzten Vorteil zugewendet hat. Der Vorteil der GbR besteht darin, dass die GbR im Rahmen der Vermietung der Reithalle neben dem Kläger das Dach nutzt.
Ob die durch den Kläger erbrachte Dachsanierung entgeltlich erfolgte, konnte der Bundesfinanzhof allerdings nicht erkennen. Somit muss nun das Finanzgericht feststellen, ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder (nahezu) kostenlos erfolgte. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht darüber zu entscheiden, ob die Nutzungsüberlassung zu dem symbolischen Preis von einem Euro in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Dachsanierung steht.
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