Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. Dezember 2015 geklärt, wann bei Fahrtkosten zu einem Vermietungsobjekt die Entfernungspauschale angewendet wird.
– von Jens Scharfenberg, Möhrle Happ Luther

Im Regelfall besucht ein Vermieter sein Vermietungsobjekt zum Beispiel zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Diese Besuche erfolgen meistens in größeren zeitlichen Abständen. Hat der Vermieter keinen umfangreichen Grundbesitz, wird zudem das Vermietungsobjekt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus verwaltet, so dass es keiner besonderen Einrichtung, wie z. B. eines Büros, bedarf. Der Ort des Vermietungsobjekts gilt dann nicht als ortsgebundener Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Der Vermieter kann als Fahrtkosten 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen.
Anders sah das Ganze in dem zu klärenden Streitfall aus. Die Kläger haben ihre beiden Vermietungsobjekte saniert und durch umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten 165- bzw. 215-mal im Jahr besucht. Aufgrund dieser Vielzahl an Fahrten kam das Finanzamt (FA) zu der Auffassung, dass der Ort der Vermietungsobjekte eine regelmäßige Tätigkeitsstätte der Kläger darstellt. Deshalb können auch nur 30 Cent pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale) als Werbungskosten abgezogen werden.
Der BFH stimmte der Auffassung des FA zu und erklärte, wenn ein Vermieter mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder sein Vermietungsobjekt besucht, kann der Ort des Vermietungsobjekts eine regelmäßige Tätigkeitsstätte sein. Dies lag durch die praktisch arbeitstägliche Anwesenheit der Kläger im zu klärenden Streitfall vor. Somit können die Kläger nur Fahrtkosten in Höhe der ungünstigeren Entfernungspauschale abziehen.
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