Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 29. August 2018 entschieden, dass die Veräußerung des Inventars einer Gaststätte eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, sofern der Käufer die Gaststätte mit dem Inventar weiterführen kann und durch die Anmietung von einem Dritten über die notwendige Immobilie des Gaststättenbetriebs verfügt. – von Rechtsanwalt Jens Scharfenberg, MÖHRLE HAPP LUTHER Im Streitfall mietete der Kläger eine Immobilie, in der sich eine Gaststätte befand, von einem Dritten. Nach Anmietung erwarb der Kläger das Inventar der Gaststätte von dem bisherigen Gaststättenbetreiber. Der Kläger machte die im Kaufvertrag des Inventars ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung ab. Auch nach Auffassung des BFH liegt bei dem Kauf des Inventars eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Diese sei in der Übertragung von Geschäftsbetrieben oder selbstständigen Unternehmensteilen (Teilvermögen) zu sehen, die eine Fortführung des Betriebs ermöglichen. Zwar seien mehrere Übertragungen separat zu beurteilen, so dass im vorliegenden Sachverhalt der Erwerb des Inventars grundsätzlich getrennt von der Vermietung der Räumlichkeiten zu betrachten sei. Da der Kläger im Besitz der für die Fortführung der Gaststätte erforderlichen Immobilie war, könne jedoch eine Geschäftsveräußerung angenommen werden. Der BFH negierte somit die Geltendmachung der Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb des Inventars, da die im Kaufvertrag (fälschlicherweise) ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gesetzlich geschuldet werde.
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