Konzertveranstaltung

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 8. Dezember 2016 entschieden, dass bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen die Kurzfristigkeit der Vermietung an der Hinzurechnung nichts ändert. – von Jens Scharfenberg, Möhrle Happ Luther

Im Urteilsfall war die Klägerin als Konzertveranstalterin tätig und mietete hierfür Theater, Konzertsäle, Stadien und Arenen. Die Mietdauer betrug regelmäßig nur einen Tag. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht berücksichtigten die gezahlten Miet- und Pachtzinsen im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Grundsätzlich sind Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher und beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Eigentümer ein Dritter ist, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Für die Hinzurechnung erfolgt eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters / Pächters, da die Zuordnung zu dessen Betriebsvermögen aufgrund des fehlenden Eigentums nicht möglich ist. Maßgeblich ist, ob die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen zugehörig wären, wenn der Mieter stattdessen Eigentümer der Wirtschaftsgüter wäre. Es handelt sich um eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung, die unabhängig von der Tatsache ist, ob der Erwerb der Immobilie denkbar oder wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Auch im Falle einer nur tage- oder sogar stundenweisen Anmietung kann nach Auffassung des BFH Anlagevermögen fingiert werden. Im vorliegenden Fall sei entscheidend, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit auf die Nutzung von Veranstaltungsimmobilien angewiesen sei und die Immobilien permanent vorhalten müsse. Die Immobilien seien daher als Anlagevermögen zu fingieren. Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, dass bei einer kurzfristigen Anmietung die Fiktion, es handele sich um Anlagevermögen, fehl gehe.

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