Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 5. April 2017 entschieden, dass auch bei einem gewerblichen Grundstückshandel Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nachträglich entfallen, wenn der gewerbliche Händler innerhalb einer kontinuierlichen Verlustperiode keine Umstrukturierungsmaßnahmen getroffen hat und der Betrieb nicht aufgegeben wird. – von Jens Scharfenberg, Möhrle Happ Luther Im Streitfall hatte der Kläger (Vermessungsingenieur) im Jahr 1992 ein Grundstück für TEUR 150 erworben, welches er in der Folgezeit zusammen mit dem noch zu errichtendem Gebäude, zu veräußern suchte. Der in 1992 gestellte Bauantrag wurde in 1995 zurückgewiesen und ein geplanter Verkauf scheiterte, so dass eine kontinuierliche Verlustperiode folgte. Der Kläger unterließ weitere Investitionsmaßnahmen und bot die Immobilie lediglich im Internet zum Verkauf an. Im Streitjahr 2005 machte der Kläger einen Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von rund TEUR 107 geltend, welcher überwiegend aus einer Teilwertabschreibung des Grundstücks resultierte. Voraussetzung für einen Verlustabzug im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels ist das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Nach Auffassung des BFH sei es eindeutig, dass bereits vor dem Jahr 2005 vom Kläger kein gewerblicher Grundstückshandel mehr betrieben wurde. Im Zuge der andauernden Verlustperiode hätten bereits neue Strategien zur Umstrukturierung des Betriebs getroffen werden müssen. Es erfolgte weder die Überführung in das Privatvermögen noch ein Verkauf mit Verlust, so dass ein Strukturwandel zur Liebhaberei vom Kläger hingenommen wurde. Aufgrund der unzureichenden Reaktion des Klägers in der Folgezeit und des Verstreichens einer Anlaufzeit von über zehn Jahren könne eine Gewinnerzielungsabsicht nicht angenommen werden.
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