Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei einer Grundstücksliefe-rung nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht ist somit nicht möglich, egal ob er notariell beurkundet ist oder nicht.
Der Kläger hatte ein Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung erworben und dieses anschließend umsatzsteuerpflichtig an seine Organgesellschaft verpachtet. Später hat der Kläger dieses Grundstück ohne Verzicht auf die Steuerbefreiung an seine Ehefrau veräußert. Die Ehefrau verpachtete das Grundstück weiterhin umsatzsteuerpflichtig an die Organgesellschaft des Klägers.
Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug aus dem Grundstückserwerb des Klägers entsprechend zu Lasten des Klägers, da dieser das Grundstück vor Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG umsatzsteuerfrei veräußert hat.
Der Kläger führte aus, der Grundstücksverkauf an seine Ehefrau sei eine Geschäftsveräußerung im Ganzen; schließlich führe die Ehefrau die Verpachtung an seine Organgesellschaft fort.
Im anschließenden Verfahren vor dem FG stellte sich heraus, dass die Verpachtung vom Kläger an seine Organschaft ein nicht steuerbarer Innenumsatz innerhalb des Gesamtunternehmens des Klägers war und somit aufgrund der fehlenden Fortführung eines Verpachtungsunternehmens keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlag. Das FG erklärte dem Kläger, dass er nachträglich auf die Steuerbefreiung aus dem Grundstücksverkauf an seine Ehefrau verzichten könne, um somit für den restlichen Berichtigungszeitraum den Vorsteuerabzug zu sichern. Der Kläger veranlasste daher die Neufassung der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags und fügt den Verzicht auf die Steuerbefreiung hinzu.
Anders als das FG kam der BFH zu der Auffassung, dass § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG eine zeitliche Begrenzung des Verzichts auf die Steuerbefreiung vorsieht und nur in dem zuerst gefassten notariell beurkundeten Kaufvertrag des Klägers eine Möglichkeit zum Verzichts besteht. Insbesondere merkte der BFH an, dass davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber eine zeitliche Begrenzung des Verzichts auf die Steuerbefreiung gewollt hat. Die zeitliche Einschränkung solle auch den Leistungsempfänger schützen, der bei einem nachträglichen Verzicht Steuerschuldner der Umsatzsteuer werden würde. Dabei ist es unerheblich, dass dieser – wie im gegebenen Sachverhalt – der Änderung des Kaufvertrages zustimmen muss.
Hinweis: Grundsteuererlassanträge für das Jahr 2015, z. B. wegen Ertragsminderung, müssen bis zum 31.03.2016 gestellt sein.
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