Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 5. Oktober 2016 entschieden, dass der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen nicht steuerbefreit ist, wenn das Kind die Wohnung unentgeltlich Angehörigen zur Nutzung überlässt.
Im Streitfall hatte die Mutter der Klägerin das Erbe des verstorbenen Vaters ausgeschlagen. Daraufhin wurde die Klägerin Alleinerbin. Die zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung hatte der Vater zusammen mit der Mutter selbst bewohnt. Nach dem Tod des Vaters nutzte die Mutter den hälftigen Miteigentumswohnungsanteil der Klägerin unentgeltlich.
Die Klägerin selbst nutzte ihren Anteil nur gelegentlich für Übernachtungen sowie zur Nachlassverwaltung.
Das Finanzamt sowie das Finanzgericht lehnten den Antrag der Klägerin auf Erbschaftsteuerbefreiung des Miteigentumswohnungsanteils ab, da die unentgeltliche Nutzungsüberlassung an die Mutter keine Selbstnutzung sei. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung. Die nur gelegentliche Mitnutzung der Wohnung zur Übernachtung oder Nachlassverwaltung durch die Klägerin entspricht nicht den notwendigen Anforderungen. Denn die Klägerin hätte selbst in die Wohnung einziehen und diese als Familienheim zu eigenen Wohnzwecken nutzen müssen. Außerdem hatte die Klägerin dort nicht den erforderlichen Mittelpunkt ihres Lebensinteresses. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung an die Mutter stellt keine Selbstnutzung dar.
Eine Übertragung der Vorschriften für die Eigenheimzulage, nach der es für eigene Wohnzwecke ausreichend ist, dass einem Angehörigen die Wohnung für Wohnzwecke überlassen wird, ist nicht möglich. Das Eigenheimzulagegesetz und das Erbschaftsteuergesetz verfolgen unterschiedliche Zwecke.
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