Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 14. März 2017 dargelegt, dass angemessene Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den der Höhe nach begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehören, sondern zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind. – von Jens Scharfenberg, Möhrle Happ Luther
Im Urteilsfall unterhielt der Kläger neben seinem Hauptwohnsitz eine Wohnung am Beschäftigungsort. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten in Höhe von ca. EUR 9.700 für die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung über acht Monate geltend, die sich abgesehen von der Miete und den Betriebskosten auch auf Einrichtungsgegenstände bezogen. Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten nur in Höhe von maximal EUR 1.000 monatlich. Die unvollständige Berücksichtigung der Werbungskosten war nach Ansicht der Kläger nicht sachgerecht, da es sich bei den Kosten für Einrichtungsgegenstände nicht um Unterkunftskosten handelte.
Grundsätzlich zählen die notwendigen Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erwachsen, zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Als notwendige Mehraufwendungen werden u. a. Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterkunftskosten und sonstige Mehraufwendungen eingestuft. Sonstige Aufwendungen sind beispielsweise Anschaffungskosten für notwendige Wohnungseinrichtungsgegenstände, soweit sie angemessen und nicht überhöht sind. Unterkunftskosten sind hinsichtlich ihrer Abziehbarkeit der Höhe nach auf EUR 1.000 pro Monat begrenzt.
Das Finanzgericht stellte fest, dass sich die Beschränkung auf EUR 1.000 im Monat nach der Gesetzesbegründung nur auf die Unterkunftskosten bezieht. Zudem folgt es der herrschenden Literaturauffassung, dass Aufwendungen für die Einrichtung oder Möblierung einer beruflich veranlassten Wohnung sowie für Hausrat wie bislang zusätzlich zu den Unterkunftskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings nicht: Das Finanzamt hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt.
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