Olaf Scholz

Grundsteuerreform: Wertorientierter Ansatz soll kommen – aber mit Öffnungsklausel

Die hitzigen Diskussionen über die Reform der Grundsteuer hätten sich die Protagonisten sparen können, denn der vorliegende Entwurf wird durch die beigefügte Öffnungsklausel maximal unverbindlich. Jedes Bundesland kann sich ab dem 1. Januar 2025 den eigenen Rahmen für die Grundsteuer setzen.

Mitte Juni hat sich die Bundesregierung über die Grundsteuerreform verständigt. Der Hauptentwurf des Grundsteuerreformgesetzes hat 149 Seiten sowie Änderungen in 17 Gesetzen und Verordnungen zur Folge, die bis zum 1. Januar 2025 umgesetzt werden sollen.

Der Dissens zwischen Bundesfinanzminister Olaf Scholz und der CSU um die Entscheidung für eine Grundsteuer, die sich vor allem am Wert der Immobilie orientiert oder lageunabhängig allein an der Größe des Grundstücks, ging zugunsten der Bayern aus.

Öffnungsklausel ab 2025

Zwar hat die Große Koalition sich auf ein wertabhängiges Modell geeinigt, doch eine Öffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, ab dem 1. Januar 2025 eigene Wege bei der Bestimmung der Grundsteuer zu gehen. Diese Öffnungsklausel soll auch im Grundgesetz fixiert werden.

Scholz hatte immer betont, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral erfolgen solle. 14 Mrd. Euro hatten die Kommunen zuletzt jährlich aus der Grundsteuer vereinnahmt – Hamburg allein 500 Mio. Euro. Aufkommensneutral allerdings ist die Grundsteuer nur dann, wenn die Kommunen freiwillig ihre Hebesätze senken.

Grundsteuer- statt Einheitswert

Mit der Grundsteuerreform wird der „Grundsteuerwert“ als neuer Begriff für die Bewertung der Immobilien eingeführt – und als Ersatz für den „Einheitswert“. Im Grundsteuerwert als Bemessungsgrundlage fließen folgende Faktoren zusammen: die durchschnittliche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche, eine Differenzierung nach drei Grundstückstypen, drei Wohnflächengruppen sowie fünf Baujahrsgruppen sowie nach sechs gemeindebezogenen Mietniveaustufen. Der von Scholz eingebrachte sogenannte Metropolenzuschlag von 10 % für Städte ab 600.000 Einwohnern fand keine Berücksichtigung im Koalitionskompromiss.

Eines der im Zuge der Grundsteuerreform zu ändernden Gesetze ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Unternehmern mit Grundbesitz wurde bislang die Gewerbesteuer um 1,2 % des Einheitswertes gekürzt. In § 9 Nr. 1 des GewStG soll künftig 0,11 % des Grundsteuerwerts angesetzt werden. Diese Änderung interpretieren Experten dahingehend, dass der Grundsteuerwert etwa zehn Mal so hoch sein wird, wie der bisherige Einheitswert.
Der Aufwand für die Erfassung von 36 Mio. Immobilien soll – digital automatisiert – vereinfacht und beschleunigt werden.

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