Vorfaelligkeitsentschaedigung

Werbungskosten: Vorfälligkeitsentschädigungen bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind nicht abzugsfähig

Wird eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort aufgrund der Beendigung der doppelten Haushaltsführung veräußert, ist die angefallene Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig (BFH-Urteil vom 3. April 2019). – von Jens Scharfenberg, Möhrle Happ Luther

Im Streitfall unterhielten die Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Ehemann war bis zum Ende des Jahres 2011 am Beschäftigungsort in einer anderen Stadt tätig, wo er eine im jeweils hälftigen Miteigentum der Eheleute befindliche Eigentumswohnung bewohnte. Die Wohnung wurde mit einem Darlehen fremdfinanziert, das zum 30. November 2013 fällig war. Eine Besicherung des Darlehens mit der Eigentumswohnung erfolgte nicht. Im November 2011 wurde die Wohnung vor dem Hintergrund der Aufgabe der nichtselbstständigen Tätigkeit veräußert. In ihrer Einkommensteuererklärung 2012 machten die Kläger die Schuldzinsen sowie die Vorfälligkeitsentschädigung, die im April 2012 für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gezahlt wurde, geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an.

Grundsätzlich können notwendige Mehraufwendungen, die aufgrund einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt und außerhalb dieses Ortes ebenfalls einen eigenen Hausstand hat. Notwendige Mehraufwendungen liegen insbesondere bei Aufwendungen für Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten am Beschäftigungsort vor. Zu den Unterkunftskosten zählen Aufwendungen für die Miete und Nebenkosten; im Falle von Eigentumswohnungen können stattdessen die Absetzung für Abnutzung (AfA) und Finanzierungskosten berücksichtigt werden. Die Finanzierungskosten umfassen auch die Vorfälligkeitsentschädigungen für eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens.
Der Veranlassungszusammenhang des Finanzierungsdarlehens mit der doppelten Haushaltsführung kann durch spätere Ereignisse jedoch überlagert werden. So verweist der BFH auf ein früheres Urteil, in dem der Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund der Veräußerung einer bis dato fremdfinanzierten und vermieteten Wohnung zu leisten war, als Werbungskosten verneint wurde. Unbeachtlich sei die Tatsache gewesen, dass die Schuldzinsen für das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen während der Vermietungstätigkeit im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung standen. Dementsprechend wurde im vorliegenden Streitfall der Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit durch die Veräußerung der Immobilie gelöst. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei in der Veräußerung der Wohnung begründet und stelle Veräußerungskosten dar, die jedoch mangels Steuerbarkeit im vorliegenden Fall unberücksichtigt blieben. Notwendige Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung seien hierbei nicht gegeben.

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