Das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus ist am 9. August in Kraft getreten. Mit ihm wurde eine neue Sonderabschreibungsmöglichkeit für neuen Wohnraum geschaffen. – von Jens Scharfenberg, Möhrle Happ Luther
Die Sonderabschreibung kann ausschließlich im Zusammenhang mit neuen Wohnungen in Anspruch genommen werden. Neben der regulären AfA sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich fünf Prozent geltend gemacht werden können, so dass in den ersten vier Jahren die Gesamt-AfA bei 28 % liegt (ohne Förderung 8 %). Die Sonderabschreibung gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Baumaßnahmen müssen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags neuen Wohnraum schaffen. Förderfähig sind z.B. auch neue Wohnungen in einem bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss.
- In der Wohnung muss die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich sein (Wohnfläche mind. 23 m2; Küche, Bad/Dusche, Toilette).
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro je m2 nicht übersteigen (Baukostenobergrenze). Bei höheren Kosten ist eine Förderung gänzlich ausgeschlossen. Wenn die Baukostenobergrenze durch nachträgliche Anschaffungskosten überschritten wird, wird die zunächst gewährte Sonderabschreibung rückwirkend zurückgenommen.
- Die Wohnung muss zu Wohnzwecken dauerhaft vermietet werden (keine Förderung von Ferienimmobilien). Eine dauerhafte Vermietung liegt vor, wenn die Wohnung mindestens 10 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Auch wenn die Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt, werden die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht.
Wird gegen die Nutzungsvoraussetzungen verstoßen, führt dies zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf 2.000 Euro je m2 gedeckelt. Belaufen sich die Anschaffungskosten beispielsweise auf 2.500 Euro pro Quadratmeter, können nur für einen Anteil von 2.000 Euro pro Quadratmeter Sonderabschreibungen zusätzlich zu der normalen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Für die übersteigenden 500 Euro pro Quadratmeter gibt es nur die normale AfA von 2 % p.a.
Als besondere Voraussetzung gilt, dass in einem Zeitraum von drei Jahren die EU-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich der De-minimis-Beihilfen-Grenze von 200.000 Euro Zuschusswert je Unternehmen eingehalten werden. Für die Ermittlung des Höchstbetrages ist nicht die Sonderabschreibung maßgeblich, sondern der steuerliche Vorteil aus der Sonderabschreibung. In dem Dreijahreszeitraum darf die Beihilfegrenze nicht überstiegen werden.
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