Airbnb hat der Hamburger Steuerfahndung im September Datensätze mit tausenden von Vermieterdaten übersandt. Ein irisches Gericht war nach einem mehrjährigen Verfahren einem internationalen Gruppenersuchen zur Übermittlung der Daten nachgekommen. Ebenfalls im September hat der EuGH Kommunen zugestanden, Untervermietungen via Airbnb zur Behebung der Wohnungsnot zu begrenzen.
Die Zeiten steuerfreier Einnahmen durch die (Unter-)Vermietung von Zimmern und Wohnungen über Online-Plattformen wie Airbnb neigen sich in flottem Tempo dem Ende zu. Die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Steuerfahndung an Alster und Elbe, hat in Kooperation mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), anderen Bundesländern und den irischen Steuerbehörden durch ein seit Mai 2018 laufendes internationales Gruppenersuchen vor einem Gericht in Irland erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden. Airbnb hat seinen europäischen Sitz in Dublin.
Tausende Datensätze übermittelt
Im September wurden der Steuerfahndung Hamburg bereits tausende von Datensätzen übermittelt, die üblicherweise Name, Anschriften und Vermietungsumsätze enthalten. In Einzelfällen sei es möglich, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahren in die Vergangenheit zu besteuern. Die Hamburger Steuerfahnder leiten die Daten zu anderen Bundesländern den lokalen Steuerbehörden zu. Es sei das erste erfolgreiche internationale Gruppenersuchen im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen über Internetplattformen, zeigte sich der Hamburger Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) zufrieden mit dem Urteil. „Damit ist ein wichtiger Durchbruch zur Aufhellung dieses erheblichen Dunkelfeldes erreicht worden.“ Dressel wies daraufhin, dass Airbnb wie auch die irischen Steuerbehörden das Gruppenersuchen durch zahlreiche Rückfragen in die Länge gezogen hätten.
Vermietung über Airbnb braucht kommunale Erlaubnis
Kommunen dürfen für die Vermietung von Wohnungen über Plattformen wie Airbnb eine Erlaubnis verlangen und zur Bekämpfung der lokalen Wohnungsnot auch versagen. Dies hat Ende September der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Urteilen entschieden. Die Urteile betreffen zwar Verfahren in Paris, sind aber grundsätzlich auch auf Deutschland übertragbar. Mittels der Genehmigungspflicht solle „ein System zur Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, geschaffen werden, um der Verschlechterung der Bedingungen für den Zugang zu Wohnraum und der Verschärfung der Spannungen auf den Immobilienmärkten Rechnung zu tragen, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt“ – so die verschachtelt formulierte Begründung. Entsprechende Rahmenbedingungen gibt es auch in Hamburg.
Fristlose Kündigung bei Airbnb-Untervermietung möglich
Ebenfalls Relevanz für den Hamburger Markt kann ein frisches Urteil des Amtsgerichts München haben. Danach kann die durchgehende, kurzfristige Untervermietung einer Wohnung an Touristen als unbefugte Überlassung an Dritte sowie Zweckentfremdung gewertet und zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Es gibt für die Richter keinen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Zustimmung zu Untervermietungen. Die hohe Frequenz bringe zudem eine erhöhte Abnutzung der Wohnungen mit sich.
In Hamburg dürfen (Unter-)Vermietungen über Plattformen wie Airbnb seit dem 1. Januar 2019 nur noch nach Registrierung erfolgen. Eine Veröffentlichung von Angeboten ist nur mit Wohnraumschutznummer erlaubt. Fehlt diese, sind die Portale verpflichtet, die Anzeige zu löschen. Die Vermietung ist auf acht Wochen im Jahr verkürzt und das Bußgeld von 50.000 auf 500.000 Euro erhöht worden.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt meldete Ende März 2020 die Vergabe von 4.870 Wohnraumschutznummern in Hamburg.