Zu fast jeder Wohnung in Hamburg gehört auch ein PKW-Stellplatz. Für Neubauvorhaben, insbesondere in der Hafencity, wird aktuell nur ein Schlüssel von 0,6 PKW-Stellplätzen je Wohnung gefordert; Grundlage hierfür ist die HBauO in Verbindung mit der „Fachanweisung notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze“ der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Die Fachanweisung spricht hier vom Konzept des „autoarmen“ Wohnens.
In der Tat ist ein eigener Pkw in der Stadt heutzutage kaum noch notwendig. Ob sich allerdings alle zukünftigen Käufer daran halten werden, kann zumindest bezweifelt werden. Der „Kampf um Parkraum“ ist sozusagen vorprogrammiert, eigentlich findet er auch heute schon statt. Denn der Standard in den meisten Wohnungseigentumsanlagen sieht nur einen Stellplatz je Wohnung vor. Manchmal sind diese Parkplätze Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte, manchmal stehen sie aber auch allen Miteigentümern gemeinschaftlich zur Verfügung.
Und so kommt es dann, wie es kommen muss. Ein nicht ganz so netter Miteigentümer stellt auf einem allen gemeinschaftlich zur Verfügung stehenden Parkplatz einen abgemeldeten Pkw ab. Und dort steht er über Wochen und rührt sich nicht vom Fleck. Er wird dreckig, Vögel verewigen sich mit Ihrem Kot auf ihm und irgendwann geht auch eine Fensterscheibe zu Bruch. Und der Pkw steht immer noch da, ein Mahnmal der Ruhe im stetigen Strom der Zeit – während die Miteigentümer jeden Abend hektisch ihre Runden um den Block drehen, um einen freien Stellplatz zu finden.
Nicht anders sieht es in mancher Tiefgarage aus. Dort stehen die Stellplätze zwar in der Regel im Sondereigentum und sind als Sondernutzungsrecht einzelnen Eigentümern zugeordnet. Aber auch dort stehen oftmals abgemeldete Pkw, Anhänger oder gar Möbelstücke. Manch ein Eigentümer versieht einen solchen Stellplatz auch mit einem Maschendrahtgeflecht und nutzt ihn als Abstellkeller.
All das ist nur in Grenzen zulässig. Letztlich kommt es aber immer darauf an, wie die Teilungserklärung diese Flächen beschreibt. Denn was in der Teilungserklärung steht, ist eine verbindliche Zweckbestimmung. Sowie ein „Hobbyraum“ nicht zum Wohnen genutzt werden darf, darf ein Stellplatz oder Pkw-Stellplatz nicht als Abstellraum genutzt werden. Das Abstellen von Möbeln oder anderen Dingen, die nicht zumindest zwei Räder haben und/oder durch Motorkraft vorangetrieben werden (Autos, Motorräder oder Anhänger), ist also ein unzulässiger Gebrauch dieser Flächen. Und das gilt unabhängig davon, ob es sich um Gemeinschaftsfläche oder Sondereigentum bzw. Sondernutzungsrechtsflächen handelt.
Was ist aber nun mit dem abgemeldeten Auto, das so langsam vor sich hin rottet, oder vielleicht mit einem längerfristig dort abgestellten Anhänger? Das Landgericht Hamburg hat sich in zwei Urteilen sehr ausführlich und dezidiert damit auseinandergesetzt.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 ging es um einen Pkw, der abgemeldet war, und in welchem der Miteigentümer, ein bekennender „Messi“ diverse „wertvolle“ Gegenstände lagerte (von den Miteigentümern auch als Müll bezeichnet). Bei der Auslegung der Zweckbestimmung „Kfz-Stellplatz“ in der Teilungserklärung ist, so die ständige Rechtsprechung, auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Daraus zog das Landgericht Hamburg den zutreffenden Schluss, dass ein „Kfz-Stellplatz“ lediglich zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, nicht aber zur dauerhaften oder, wie im Streitfall jahrelangen, Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs zugelassen ist. Eine Ausnahme könne man nach Ansicht des Landgerichts noch machen, wenn Motorräder, Oldtimer oder andere Saisonfahrzeuge, wie Cabriolets, nicht ganzjährig, sondern nur zeitweise angemeldet sind.
Daran anknüpfend hatte das Landgericht im Jahre 2014 über einen Pkw-Anhänger zu entscheiden. Dieser war von einem Miteigentümer auf einer Fläche abgestellt, die als “Pkw- bzw. Kfz-Stellplätze im Freien“ bezeichnet war. Der Miteigentümer hatte an dieser Fläche ein Sondernutzungsrecht. Die gewerbliche Nutzung seiner Sondereigentumseinheit war zulässig. Demnach kam das Landgericht zu dem Schluss, dass auch das vorübergehende und unter Umständen auch langfristige Abstellen eines zugelassenen Anhängers für Pkw sich, anders als in dem Fall aus dem Jahre 2009, noch als mit vereinbarte Nutzung einer entsprechenden Stellplatzfläche für (Kraft-)Fahrzeuge im Freien darstelle. Das Abstellen eines zugelassenen oder ggf. auch vorübergehend nicht zugelassenen Pkw-Anhängers sei eine mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zusammenhängende und nicht unübliche Weise der Nutzung einer solchen Stellfläche. Insbesondere könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Zweckbestimmung „Pkw-Stellplatz“ bzw. „Kfz-Stellplatz“ ausschließlich das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder sogar nur von Personenkraftwagen erfassen solle. Als Besonderheit stellte das Landgericht aber heraus, dass die gewerbliche Nutzung der Sondereigentumseinheit ja gerade zulässig sei, was dann auch auf den Stellplatz ausstrahle.

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