Fotolia 151067489 Subscription Monthly XL

Reform des Bauvertragsrechts

Ab dem 01.01.2018 treten Änderungen des BGB in Kraft mit welchen neue Regelungen in das Werkvertrags- und Kaufrecht eingeführt werden. So werden in Zukunft der Bauvertrag, der Verbraucherbauvertrag sowie der Architekten- und Ingenieurvertrag ausdrücklich geregelt. In diesem Zusammenhang wird auch eine Anpassung des Kaufvertragsrechts an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfolgen.

Da Wohnungseigentümergemeinschaften rechtlich als Verbraucher eingeordnet werden, sind insbesondere die neuen Regelungen zum Verbraucherbauvertrag für diese interessant. Bei erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude hat der Unternehmer dem Verbraucher nach § 650k BGB n.F. vor Vertragsschluss eine ausführliche Baubeschreibung vorzulegen. Enthält diese Lücken dann soll eine Auslegung der Baubeschreibung im Zweifel zu Lasten des Unternehmers gehen. Darüber hinaus muss der Verbraucherbauvertrag verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder der Dauer der Baumaßnahme enthalten. Über § 650i BGB n.F. erhält der Verbraucher ein selbstständiges Widerrufsrecht, wenn der Bauvertrag nicht notariell beglaubigt wird. Geschützt werden soll der Verbraucher auch im Hinblick auf vom Unternehmer geforderte Abschlagszahlungen, da nach § 650m BGB n.F. der Unternehmer nun nur maximal 90% der Gesamtvergütung als Abschläge verlangen kann. Der Verbraucher darf bei einer geforderten Abschlagszahlung 5% der vereinbarten Gesamtvergütung als Sicherheit für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung des Werkes einbehalten. Neu ist auch die ausdrückliche Regelung in § 650n BGB, wonach der Unternehmer dem Verbraucher notwendige Unterlagen herauszugeben hat. Auch im allgemeinen Werkvertragsrecht sind verbraucherschützende Regelungen eingeführt worden: So hat der Unternehmer gemäß § 640 Abs. 2 BGB n.F. den Verbraucher auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen.

Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat der beauftragte Handwerker gegenüber dem Auftraggeber sämtliche Kosten zu übernehmen; dies sind in der Regel Material- sowie Ein- und Ausbaukosten. Bei Mängelbeseitigungen aufgrund fehlerhafter Baustoffe konnte der Handwerker bisher vom Verkäufer des Baustoffs nur die Materialkosten ersetzt verlangen; Ein- und Ausbaukosten musste er selber tragen. Mit den Neuerungen im Kaufrecht wird dies zu Gunsten des Handwerkers geändert.

von RA Martin Haucke

Rechtsanwälte Dr. Hantke & Partner

Ebertallee 1
22607 Hamburg

Tel.: 040 / 890 650
Fax: 040 / 890 14 26
www.hantkepartner.de
Email: mail@hantkepartner.de

Ähnliche/Empfohlene Artikel

Wohnungseigentum in Zeiten des Virus

Unsere Gesellschaft erlebt gerade Verwerfungen, wie wir sie seit dem zweiten Weltkrieg nicht erlebt haben. Sicherlich gab es immer mal „Krisen“,  z.B. den Deutschen Herbst