Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 6. Juli 2016 entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer in der Nähe gelegenen Werkstatt nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt und die Steuerbefreiung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen somit nicht in Anspruch genommen werden kann.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2014 einen Raumausstatter mit dem Beziehen seiner Polstermöbel beauftragt. Zur Durchführung der Arbeiten transportierte der Raumausstatter die Möbel in seine ca. vier Kilometer entfernte Werkstatt. Die Eheleute setzten die vom Raumausstatter in Rechnung gestellten Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen an.
Grundsätzlich muss die Handwerkerleistung in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, damit die Steuerermäßigung gewährt werden kann. Die Auslegung des Wortlauts „im Haushalt“ ist räumlich-funktional zu verstehen, so dass der Haushalt nicht zwingend an der Grundstücksgrenze ende. Stattdessen kommt es auf den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt an sowie auf die Tatsache, dass die Leistung dem Haushalt diene.
Vor diesem Hintergrund kam das Finanzgericht zu dem Resultat, dass die Kosten für das Beziehen der Polstermöbel nicht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen zu qualifizieren seien, da die Handwerkerleistung in einer eindeutig vom Grundstück entfernten Werkstatt erbracht wurde.
von Jens Scharfenberg, MÖHRLE HAPP LUTHER
Kurzinfo
Versicherungserstattungen für Handwerkerleistungen mindern die Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigungsfähig sind. Entscheidungserheblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen, die im Umfang der Erstattung durch die Versicherung nicht gegeben ist.
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