Durch das Coronavirus und die zu seiner Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen sind beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden und werden noch entstehen. Das Bundesfinanzministerium und die obersten Behörden der Länder haben daher eine Reihe von Maßnahmen beschlossen:
- Steuerstundung
Bis zum 31. Dezember können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Bürger Anträge auf Stundung fälliger oder fällig werdender Steuern stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Zinsen wird in der Regel verzichtet.
Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sind besonders zu begründen. - Anpassung von Steuervorauszahlungen
Unter den oben genannten Voraussetzungen können Steuerpflichtige auch Anträge auf Herabsetzung der Einkommen-, Körperschaft-und Gewerbesteuer stellen. Anpassungsanträge können auch zu der ggf. anteiligen Rückzahlung der im März geleisteten Vorauszahlung führen. - Vollstreckung
Wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis Ende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis dahin fällig werdenden Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die ab Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 19. März bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zu erlassen. - Fristverlängerungsanträge
Auf den 28. Februar 2020 endende Abgabefrist (Erklärungen für 2018) werden auf Antrag auch rückwirkend bis zum 31.Mai 2020 verlängert. Ausdrücklich sollen hier auch personelle Engpässe in den Büros der Steuerberater berücksichtigt werden. - Herabsetzung und Erstattung von Umsatzsteuersondervorauszahlungen
Für das Jahr 2020 kann die Sondervorauszahlung auf Antrag herabgesetzt werden. Sich ergebende Guthaben werden – vorbehaltlich der Verrechnungsmöglichkeit mit fälliger Lohnsteuer – ausgezahlt. - Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Arbeitgeber, die sich wegen der Coronakrise in einer finanziellen Notlage befinden, können bei den zuständigen Einzugsstellen einen Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge stellen. Die Stundung soll für März (Beiträge wurden am vergangenen Freitag fällig) und für April möglich sein. Stundungsvoraussetzung ist gesetzlich, dass die Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre. Vorrangig müssen Kurzarbeitergeld und andere Fördermittel / Kredite in Anspruch genommen worden sein. Sicherheiten müssen nicht geleistet werden; auch eine Verzinsung unterbleibt.
Der Arbeitgeber muss seine Zahlungsfähigkeit nach Ablauf der Stundung sicherstellen, da für die für den Geschäftsführer strafbewehrte Verpflichtung zum Abführen der Beiträge fortbesteht. In diesem Zusammenhang könnte ein gleichzeitiger Antrag auf Ratenzahlung sinnvoll sein.
Siehe auch https://mhl.de/artikel/covid-19/
Von Jens Scharfenberg , Partner bei Möhrle Happ Luther
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