Steuerrecht Sonderabschreibung

Steuerrecht: Bundeskabinett beschließt Sonderabschreibung bei Wohnungsneubau

Das Bundeskabinett hat am 19. September 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus beschlossen. Ziel des Gesetzes ist die Förderung zeitnaher privater Investitionen in bezahlbaren neuen Mietraum. – von Rechtsanwalt Jens Scharfenberg, MÖHRLE HAPP LUTHER

Das Gesetz sieht eine Sonderabschreibung für die Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und den darauffolgenden drei Jahren in Höhe von bis zu 5 % p.a. zusätzlich zur linearen Abschreibung in Höhe von 2 % p.a. vor. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist erstens ein/e in der Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2022 gestellte/r Bauanzeige/Bauantrag (letztmalige Inanspruchnahme im Jahr 2026). Eine neue Wohnung liegt vor, wenn die Anschaffung bis zum Ende des Fertigstellungsjahres vorgenommen wird. Zweitens dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro pro Quadratmeter nicht überschreiten. Als dritte Bedingung muss der Wohnraum im Jahr der Anschaffung/Herstellung und den folgenden neun Jahren Dritten zu Wohnzwecken dienen. Die aus mehreren Räumen bestehende Wohnung muss einer selbstständigen Haushaltsführung zugänglich sein; die Wohnfläche muss wenigstens 23 Quadratmeter betragen. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen können innerhalb der ersten vier Jahre somit insgesamt bis zu 28 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche limitiert und bei Unterschreiten in ihrer tatsächlichen Höhe maßgeblich. Erfüllt die Wohnung innerhalb des Zehnjahreszeitraums nicht mehr den Zweck der entgeltlichen Wohnraumüberlassung, sind die Sonderabschreibungen insoweit rückgängig zu machen. Gleiches gilt im Falle einer nicht steuerpflichtigen Veräußerung innerhalb des zuvor genannten Zeitraums oder das Überschreiten der maximalen Quadratmeterkosten durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

MÖHRLE HAPP LUTHER Partnerschaft mbB

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Brandstwiete 3
20457 Hamburg

Tel.: 040 / 85 30 10
Fax: 040 / 85 30 11 66

www.mhl.de
Email: hamburg@mhl.de

Ähnliche/Empfohlene Artikel