Das Finanzgericht Münster hat im November 2014 entschieden, dass die Aufwendungen für die Erneuerung der Putzfassade einer vermieteten Immobilie zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen können. Der Umstand, dass die Aufwendungen durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang nach der Energieeinsparver-ordnung (EnEV) 2009 entstanden sind, ist hierbei unbeachtlich.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Moder-nisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Hierbei bleiben jedoch Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten – die jährlich üblicherweise anfallen – unberücksichtigt.
Im vorliegenden zu entscheidenden Fall machten die Kläger die Kosten für die energetische Sanierung der Putzfassade ihres vermieteten Gebäudes als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt hat die Kosten jedoch als anschaffungsnahe Herstellungskosten erfasst. Unstreitig erfolgte die umfangreiche Fassadensanierung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes. Ferner übersteigen die Aufwendung 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass Aufwendungen, die durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang entstehen, vom Begriff der Instand-setzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ausgeschlossen sind. Die Klä-ger argumentierten, dass ein erheblicher Teil der Fassade aufgrund von Beschädigungen habe erneuert werden müssen, da der beschädigte Teil mehr als 10% betragen hat und aufgrund der Vorschriften der Energiesparverordnung (EnEV) 2009 eine Sanierung deshalb zwangsweise zu erfolgen hatte.
Der Begriff „Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßen“ umfasst grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, durch die Mängel beseitigt oder das Gebäude in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden, so das Gericht. Eine Ausnahme für Aufwendungen, die durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang entstehen, ist nach Ansicht des Finanzgerichts nicht vorgesehen. Die Ausnahme ist weder aus dem Gesetzeswortlaut herauszulesen noch handelt es sich vorliegend um jährlich üblicherweise anfallende Aufwendungen.
Im vorliegenden Fall sind daher die Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln und dementsprechend über die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen.
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