Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten Bürogebäudekomplexes durch einen Bauträger

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. August 2015 entschieden, dass bei einem Bauträger, der ein von ihm saniertes und anschließend vermietetes Gebäude veräußert, eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) vorliegen kann, wenn der Erwerber bestehende Mietverträge übernimmt. GiGs unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Grundsätzlich liegt bei der Veräußerung eines Gebäudes durch einen Bauträger keine GiG vor. Bild: aboutpixel

Grundsätzlich liegt bei der Veräußerung eines Gebäudes durch einen Bauträger keine GiG vor, da seine wesentliche unternehmerische Tätigkeit in der Errichtung eines Gebäudes liegt. Es kann also kein laufendes „Vermietungsunternehmen“ übertragen werden.
Die Klägerin hatte einen Bürogebäudekomplex von einer Objektgesellschaft erworben. Zweck dieser Objektgesellschaft war der Erwerb, die Sanierung, die langfristige Vermietung und der Verkauf des Bürogebäudekomplexes. Die Klägerin hat die vor dem Erwerb bestehenden mehrjährigen Mietverhältnisse fortgeführt.
Das Finanzamt (FA) war Auffassung, dass bei dem genannten Sachverhalt die Voraussetzungen für eine GiG nicht erfüllt sind, und hat die Veräußerung daher mit Umsatzsteuer belastet. Dagegen entschied das Finanzgericht (FG), dass bei dem Vorgang die Voraussetzungen einer GiG erfüllt sind. Insbesondere zu der nötigen Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Objektgesellschaft durch die Klägerin merkte das FG an, dass die Tätigkeit der Objektgesellschaft aufgrund der Dauer und der Intensität der nachhaltigen Vermietung – nicht wie üblich – nur Sanierung und Veräußerung war, sondern eben auch aus der Vermietung.
Die Revision des FA wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bezieht sich auch auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, nach der bei Übertragung eines Vermögens auf eine Gesellschaft keine Lieferung vorliegt und der Begünstigte der Übertragung Rechtsnachfolger des Übertragenden wird. Hierdurch soll die Übertragung von Unternehmen vereinfacht werden. Nach der MwStSystRL muss zwar nach Übertragung die Möglichkeit bestehen, eine selbständige wirt-schaftliche Tätigkeit fortzuführen, es wird aber nicht gefordert, dass der Begünstigte dieselbe wirtschaftliche Tätigkeit ausübt wie der Übertragende. Außerdem merkte der BFH an, dass der geplante Wiederverkauf nicht zwingend einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit entgegen steht.

MÖHRLE HAPP LUTHER Partnerschaft mbB

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Brandstwiete 3
20457 Hamburg

Tel.: 040 / 85 30 10
Fax: 040 / 85 30 11 66
www.mhl.de
Email: hamburg@mhl.de

Ähnliche/Empfohlene Artikel

Wohnungseigentum in Zeiten des Virus

Unsere Gesellschaft erlebt gerade Verwerfungen, wie wir sie seit dem zweiten Weltkrieg nicht erlebt haben. Sicherlich gab es immer mal „Krisen“,  z.B. den Deutschen Herbst