Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers ist möglich

Geht ein Bauträger irrtümlicherweise von seiner Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfänger hinsichtlich der bezogenen Leistungen aus, darf er die zu viel gezahlte Umsatzsteuer ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zurückfordern. Von RA Jens Scharfenberg

Im Urteilsfall errichtete eine Bauträgerin mehrere Gebäude, die sie im Anschluss umsatzsteuerfrei veräußerte. Für die Errichtung der Gebäude bezog die Klägerin Bauleistungen von im Inland ansässigen Handwerkern. In deren Rechnungen wurden Nettobeträge auswiesen, da die Klägerin und die Bauunternehmer übereinstimmend von der Klägerin (Leistungsempfängerin) als Steuerschuldnerin ausgingen. Die Klägerin erklärte die Umsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuererklärung. Aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass Bauträger keine Bauleistungen erbringen, beantragte die Klägerin die Änderung der Umsatzsteuerbescheide.

Bei Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Ein Bauträger erbringt jedoch keine Bauleistungen, wenn er lediglich die Immobilien veräußert, und ist folglich auch kein Steuerschuldner. Bis zum Februar 2014 ging die Finanzverwaltung jedoch von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers aus. Der Erstattungsanspruch, der für die entrichtete Umsatzsteuer durch den Bauträger für bis zum Februar 2014 erbrachte Bauleistungen bestand, wurde seitens der Finanzverwaltung bislang an die Voraussetzungen geknüpft, dass der Bauunternehmer seinen gegenüber dem Bauträger bestehenden Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtrat und für das Finanzamt dadurch eine Aufrechnungsmöglichkeit mit dem Erstattungsanspruch des Bauunternehmers gegeben war. Der BFH stellte in seinem Urteil vom 27. September 2018 nun fest, dass eine irrtümlicherweise angenommene Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu korrigieren sei. Dies erfolge unabhängig davon, ob das Finanzamt die Möglichkeit der Aufrechnung hat oder der Bauträger einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt. Auch die Finanzverwaltung hat sich dieser Entscheidung angeschlossen.

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