Huepfende Kinder

WEG-Recht: Hüpfende Kinder

Ein Gastwirt auf Rügen soll sein Restaurant abends zur kinderfreien Zone erklärt haben, so war es jedenfalls der Presse in den vergangenen Tagen zu entnehmen. Und natürlich fühlten sich viele Menschen berufen, dieses zu kommentieren. Dabei ist das „Problem“ dahinter ja nicht neu, ganz im Gegenteil: Das Schild in der Grünanlage, welches das Spielen auf der Rasenfläche verbietet ist, ist ja keine Erfindung der Neuzeit.

Und dort wo Menschen eng aufeinander wohnen, ob nun zur Miete oder als Wohnungseigentümer, kann es insoweit immer wieder zu Konflikten kommen. Das gilt bei Wohnungseigentum um so mehr, als sich dort ja die Vorstellung des jeweiligen Eigentümers verfestigt, dass der Garten doch zumindest auch ihm gehöre, und er deshalb doch auch bestimmen könne, wer dort was tun dürfe.

Streitfall sind oftmals die Gartenflächen, die einem Sondereigentümer im Erdgeschoss zur Sondernutzung zugewiesen worden sind. Manch ein Erdgeschosseigentümer entdeckt seine gärtnerische Leidenschaft, ein anderer legt ein Spieleparadies für seine Kinder an. Und im Stockwerk darüber „grummelt“ der Nachbar ob dieses Frevels.

Das Landgericht München hat eine relativ aktuelle und kinderfreundliche Entscheidung zu den allseits beliebten Trampolinen getroffen (LG München I, 20.12.2017 – 1 S 17182/17 WEG). Dort war eine Gartenfläche einem Eigentümer als Sondernutzungsrecht zugewiesen worden und dieser hatte dort ein Trampolin aufgebaut. Über die genaue Größe ist nichts überliefert, aber es dürfte sich um ein „normales“ Gerät gehandelt haben, wie man es zuhauf in Gärten findet, es hat jedenfalls eine Höhe von 3 Metern gehabt. Das Trampolin war nicht fest mit dem Boden verbunden. Die Sondernutzungsfläche war in der Teilungserklärung deutlich als Ziergarten ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund klagte ein Miteigentümer auf Entfernung des Trampolins, und verlor. Denn die Bezeichnung als Ziergarten betreffe nur die Abgrenzung vom Nutzgarten, es ginge also um die Art der Bewirtschaftung. Auch in einem Ziergarten gehöre das Spielen von Kindern zum ordnungsmäßigen Gebrauch der Fläche. Das gelte auch für das Aufstellen eines Trampolins. Diese stelle im Übrigen auch keine bauliche Veränderung dar; weder sei es mit dem Boden fest verbunden, noch ruhe es durch sein Eigengewicht so schwer auf dem Boden, dass es nicht mehr verrückbar sei. Wahrscheinlich hätte das Gericht anders entschieden, wenn das Trampolin fest einbetoniert gewesen wäre. Denn dann hätte nach der stetigen Rechtsprechung eine bauliche Veränderung vorgelegen.

Einen anderen Aspekt hatte das Landgericht Hamburg zu betrachten (LG Hamburg, Urt. v. 27.01.2016 – 318 S 5/15): Dort war durch den Beschluss der Eigentümerversammlung einer Gruppe von Eigentümern das Recht eingeräumt worden, auf der Gemeinschaftsfläche ein Trampolin zu errichten, wobei die Einzelheiten der Nutzung durch die Verwaltung geregelt werden sollten. Das war dem Landgericht, kurz gesagt, zu kompliziert, als dass die Eigentümer es hätten beschließen dürfen. Das Gericht hob den Beschluss auf. Maßgeblich ging es dort aber u.a. um die Verkehrssicherungspflicht. Die Nutzung sollte nur einigen Eigentümern eröffnet sein, die WEG als Rechtssubjekt wäre aber für die Verkehrssicherungspflicht zuständig gewesen. Das ging so also nicht.

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