Auch in der wachsenden Hanse- und Universitätsstadt Lüneburg gibt es nun eine Mietpreisbremse, aber keinen Mietspiegel. Bild: Feldhaus

Wohnungspolitik: Mietpreisbremse in Niedersachsen

Seit dem 1. Dezember gilt in Niedersachsen die Mietpreisbremse in 19 Kommunen. In den meisten dieser Kommunen – darunter die ostfriesischen Inseln, Buxtehude, Leer oder Vechta – gibt es keinen Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Zeitgleich eingeführt wurden die abgesenkte Kappungsgrenze sowie eine verlängerte Kündigungssperrfrist.

Auf Basis von Daten, die von der landeseigenen Investitions- und Förderbank NBank erhoben wurden, hat die niedersächsische Landesregierung am 1. November die Einführung der Mietpreisbremse zum 1. Dezember in 19 Kommunen beschlossen.

Großstädte, Metropolregion Hamburg und Westniedersachsen

Neben Großstädten wie Hannover, Braunschweig, Göttingen, Osnabrück, Oldenburg und Wolfsburg sind auch Buchholz in der Nordheide, Buxtehude und Lüneburg in der Metropolregion Hamburg auf der Liste, Leer und Vechta im boomenden Westen Niedersachsens sowie die sieben ostfriesischen Inseln Baltrum, Borkum, Juist, Langeoog, Norderney, Spiekeroog und Wangeooge.
Hier darf zunächst bis zum 30. November 2021 die Neuvermietungsmiete nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diesen Wert zu ermitteln wird allerdings oft schwierig, da in den meisten Kommunen kein Mietspiegel vorhanden ist. Können sich Vermieter und Mieter nicht einigen, werden Gutachten und ggfs. Gerichte entscheiden müssen. Von der Mietpreisbremse ausgenommen sind Neubauten (Erstnutzung ab dem 1. Oktober 2014) sowie umfassend modernisierte Bestandswohnungen.

Kappungsgrenze sinkt von 20% auf 15%

Mit der Mietpreisbremse wird auch die abgesenkte Kappungsgrenze eingeführt. Binnen drei Jahren darf die Bestandsmiete um nicht mehr als 15% bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. Bisher waren es 20%.
Auf fünf Jahre verlängert wurde die Kündigungssperrfrist, mit der Mieter von Wohnungen geschützt werden, die in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen. Diese Verordnung gilt bis zum 30. November 2023.
Die niedersächsische Landesregierung erwartet, innerhalb der gesetzten Gültigkeitsdauer den Nachfrageüberhang in den kommunalen Wohnungsmärkten beseitigt zu haben. Sollte dies in einzelnen Märkten bereits früher nachgewiesen werden, soll eine vorzeitige Aufhebung der Verordnungen in diesen Märkten geprüft werden.

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