Das Sonderbauprogramm für Flüchtlingswohnungen kommt deutlich langsamer voran, als vom Senat angekündigt. Der Erste Bürgermeister Olaf Scholz verteidigt die auf zwölf Standorte verteilte Ansiedlung, bietet jedoch zur Umsetzung einer sozialen Mischung die komplette Neuvermietung der Neubauten nach ihrer Nutzung als Flüchtlingsdomizile an.
Das Hamburger Verwaltungsgericht folgte zuletzt am 15. Februar einem Eilantrag von Anwohnern gegen eine auf drei Jahre befristete Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft am Fiersbarg in Lemsahl-Mellingstedt.
Verwaltungsgericht bremst erweiterten § 246 aus
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auf Basis der im Oktober 2015 im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes geschaffenen Vorschrift des § 246 Abs. 12 BauGB berechtige nicht zu einer derart erheblichen Abweichung von dem Bebauungsplan. Erforderlich wäre vielmehr eine Änderung des Bebauungsplans in dem dafür vorgesehenen Verfahren. Nach Ansicht der Stadt Hamburg wird damit der veränderte § 246 zu eng ausgelegt. Sie hat Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) eingelegt.
Unabhängig vom Ausgang beim OVG verdeutlicht der Vorgang den Gegenwind, der dem Senat sowohl bei temporären Unterkünften wie auch bei der Umsetzung des Expresswohnungsprogramms mit 5.600 Wohnungen an zwölf Standorten ins Gesicht bläst.
Scholz bietet Räumung und Neuvermietung
„Das sind keine Großsiedlungen“, erklärte der Erste Bürgermeister beim Neujahrsempfang des ZIA Nord im Februar. „Große Siedlungen für bis zu 50.000 Menschen sind in den 1950er und 1960er Jahren entstanden. Eine große Siedlung wäre es, wenn wir alle 5.600 Wohnungen an einem Standort bauen würden.“
Da sind die inzwischen 15 Hamburger Bürgerinitiativen, die sich im Januar zu einem Dachverband gegen das Expressbauprogramm formiert haben, anderer Meinung. Sie haben eine Volksinitiative angeschoben, in der zuvörderst Flüchtlingswohnungen mit maximal 300 Bewohnern gefordert werden, die zudem mindestens einen Kilometer auseinander liegen müssen. Die Befürchtung, dass größere Flüchtlingsquartiere zu Integrationsschwierigkeiten führen, teilt auch die Hamburger Wohnungswirtschaft.
Diese Bedenken nimmt Scholz mit seinem Vorschlag auf, die nach § 246 Abs. 12 BauGB geschaffenen Wohnsiedlungen – nach Erteilung der nachholenden Baugenehmigung sowie einer Entspannung des Unterbringungsdrucks – komplett leer zu ziehen, um sie als dann sozial verträglich gemischt zu vermieten.