Privatdarlehen

Zur Höhe der abziehbaren Schuldzinsen bei einem Fremdwährungsdarlehen

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 26. September 2017 entschieden, dass Schuldzinsen bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens nur hinsichtlich des Teils des Darlehens abziehbar sind, der dem ursprünglichen Darlehensbetrag entspricht. Währungsverluste sind nicht abziehbar. – von Rechtsanwalt Jens Scharfenberg, MÖHRLE HAPP LUTHER

Im Streitfall erwarb der Kläger im Jahr 2002 zwei Eigentumswohnungen, die über ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken in Höhe von 105.000 Euro finanziert wurden. Im Jahr 2011 schuldete der Kläger das Darlehen um, wobei sich der Darlehensbetrag aufgrund der negativen Kursentwicklung auf 139.000 Euro erhöhte. Ab dem Jahr 2013 vermietete er beide Wohnungen und machte die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und berücksichtigte nur die Schuldzinsen für den Darlehensteil, der der ursprünglichen Finanzierung der Anschaffungen der beiden Eigentumswohnungen diente. Nur hinsichtlich der historischen Anschaffungskosten sei ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben, da der Kläger im Zeitpunkt der Umschuldung den Währungsverlust in seinem Privatvermögen realisiert habe. Währungsverluste könnten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden, sondern beträfen den Privatbereich.

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