Auch innenstadtnahe Stadtteile wie Hamm werden für Investoren spannend.

Mietrecht
Hamburg will Kappungsgrenze senken sowie Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen erschweren

Hamburg ist aktuell im Bundesrat an zwei Initiativen zur Verschärfung des Mietrechts beteiligt. So soll die Kappungsgrenze gesenkt werden. Zudem soll eine Ausnahmeregelung bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gestrichen werden.

Mehrfach haben Stadtentwicklungssenatorin Dorothee Stapelfeldt sowie Finanzsenator Andreas Dressel (beide SPD) betont, dass der Mietendeckel für und von Hamburg abgelehnt wird. Immerhin: der SPD-Parteitag im Dezember hat ein fünfjähriges Mietenmoratorium für Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt beschlossen. Und in Hamburg steht die Bürgerschaftswahl am 23. Februar vor der Tür. Trotz der Erfolge beim Wohnungsbau sowie der moderaten Mietentwicklung, sind Diskussionen über knappen Wohnraum und hohe Preise allgegenwärtig.
Auch Hamburg ist auf Ebene des Bundesrats aktiv, um Engagement für die Sache der Mieter zu demonstrieren. Eine im September vom Senat verabschiedete Bundesratsinitiative zum Mietrecht beinhaltet die Senkung der Kappungsgrenze, die Verschärfung der Mietpreisbremse sowie mieterfreundliche Regelungen zur Schonfristzahlung.

Kappungsgrenze auf 10 % senken

Während die allgemeine Kappungsgrenze Vermietern erlaubt, die Miete binnen drei Jahren um 20% bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen, ist die Erhöhung in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten auf 15% beschränkt. Hier strebt Hamburg mit Brandenburg eine Begrenzung auf 10% an – die jedoch etwa beim SPD-Parteitag nicht mehrheitsfähig war.
Mitte Dezember hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 in den Bundestag gegeben. Drin steht, dass zu viel gezahlte Miete künftig rückwirkend für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren nach Vertragsschluss zurückgefordert werden kann. Hamburg hat in seiner Bundesratsinitiative gefordert, dass der Vermieter – im Falle einer berechtigten Rüge – die seit dem Beginn des Mietverhältnisses zu viel eingenommene Miete vollständig zurückzahlt.
Schließlich soll die Schonfristregelung bei Kündigung wegen einmaligem Zahlungsverzug erweitert werden. Wenn der Mietrückstand rechtzeitig ausgeglichen wird, soll die Kündigung unwirksam werden – unabhängig davon, ob es sich um eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung handelt.

Ausnahmeregelung zur Aufteilung von Mietwohnungen in Milieuschutzgebieten streichen

Zusammen mit Bremen und Berlin will Hamburg zudem eine Ausnahmeregelung im Baurecht streichen. Sie ermöglicht es auch in Gebieten mit sozialer Erhaltungsverordnung, Miet- in Eigentumswohnungen umzuwandeln, sofern sie binnen sieben Jahren nur an Mieter verkauft werden dürfen. Da Mieter sich die Wohnungen oft faktisch nicht leisten können, verstreicht die Schonfrist und die Eigentümer können die Wohnungen verkaufen.
Im Bundesrat sind die beiden Initiativen unterschiedlich weit gekommen. Die Mietrechtsinitiative mit Brandenburg wurde von der Tagesordnung genommen, weil sich keine Mehrheit abzeichnete. Die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Wohnungsteiler hingegen wurde im November im Bundesrat vorgestellt und in den Wohnungs-, Innen- sowie Wirtschaftsausschuss verwiesen.

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