Am 31. Juli 2019 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes veröffentlicht. Nun haben die Koalitionsfraktionen sich darauf geeinigt, die Reform erst im ersten Halbjahr 2020 durchzuführen. Die Expertenanhörung zu dem Gesetzesentwurf gab Anlass, das Gesetzesvorhaben zu überdenken. – von Jens Scharfenberg, Möhrle Happ Luther
Es ist gängige Praxis, dass Immobilieninvestoren statt des unmittelbaren Erwerbs einer Immobilie den Erwerb der Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft bevorzugen, die Eigentümerin der Immobilie ist. Durch den Erwerb der Anteile (sog. Share Deal) entsteht derzeit keine Grunderwerbsteuer, sofern weniger als 95 % der Anteile an den Investor übertragen werden. Der Erwerb der restlichen Anteile erfolgt in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren, so dass aufgrund der Wartezeit von fünf Jahren nur in geringem Umfang Grunderwerbsteuer anfällt.
Hintergrund der aktuellen Gesetzesreform ist die Reduzierung dieser politisch nicht länger gewollten Steuergestaltung bei Share Deals zur Umgehung der Grunderwerbsteuer.
Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
- Absenkung der Erwerbsgrenze von 95 % auf 90 %
- Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn bzw. fünfzehn Jahre
Ebenfalls neu eingeführt werden soll ein weiterer Ergänzungstatbestand, der die Anteile von Kapitalgesellschaften betrifft. Analog zu § 1 Abs. 2a GrEStG sieht § 1 Abs. 2b GrEStG-E vor, dass der Erwerb von mindestens 90 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von zehn Jahren der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Die Steuer wird im Falle der Übertragung einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter (oder vice versa) nicht erhoben, soweit der Gesellschafter bereits an der Personengesellschaft beteiligt war und die Vorbehaltensfristen eingehalten hat. Diese Vorbehaltensfristen werden grundsätzlich von fünf auf zehn Jahre, teilweise sogar auf fünfzehn Jahre verlängert.
Nach dem Gesetzesentwurf soll die Begrenzung der Höhe des Verspätungszuschlags auf 25.000 Euro nach § 152 Abs. 10 AO für Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG keine Anwendung finden.
Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollte das Gesetz mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1. Januar 2020 in Kraft treten. Zu welchem Zeitpunkt die geplanten Änderungen nun in Kraft treten, ist derzeit ungewiss.
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