Ist eine Einbauküche als ein einheitliches Wirtschaftsgut einzustufen? Um diese Frage ging es in der vorliegenden Entscheidung. Bild: Fotolia

Bundesfinanzhof: Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche sind nicht sofort abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 3. August 2016 entschieden, dass Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Im Streitjahr machte der Kläger Aufwendungen für die Erneuerung von Einbauküchen in mehreren von ihm zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilien als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Der Kläger ging davon aus, dass es sich um sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen handelte.
Das Finanzamt legte zunächst für sämtliche Aufwendungen für Einbauküchen eine Nutzungsdauer von zehn Jahren fest, so dass nur die auf das Streitjahr entfallenden Abschreibungsbeträge gewinnmindernd angesetzt wurden. Nach erfolgtem Einspruch erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für Spüle und Herd als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen an, da es sich insoweit um erneuerte unselbständige Gebäudebestandteile gehandelt habe. Außerdem wurden Elektrogeräte, deren Gesamtkosten den Betrag von 410 Euro nicht überstiegen, als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort in voller Höhe abgezogen. Die Verteilung der Aufwendungen für Einbaumöbel über zehn Jahre blieb bestehen.
Dagegen kam der Kläger zu der Auffassung, dass es sich bei der Einbauküche nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut handele und, weil die Kosten der einzelnen Einbauteile unter dem Wert von 410 Euro liegen, diese als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abziehbar sind.
Der Bundesfinanzhof gelang unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu der Feststellung, dass Spüle und Herd keine unselbständigen Gebäudebestandteile sind. Diese Neubeurteilung begründet der Bundesfinanzhof mit der geänderten Ausstattungspraxis, wodurch ein geändertes Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden entsteht. Bisher ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, dass sowohl die Spüle als auch – in Abhängigkeit von regionalen Verkehrsauffassungen – der Herd als Gebäudebestandteile anzusehen sind. Somit waren die Aufwendungen für Erneuerungen dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehbar.
Zukünftig werden die einzelnen Elemente einer Einbauküche als ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut angesehen, und ihre Anschaffungs- und Herstellungskosten werden steuerlich auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren verteilt.

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