Jedem Steuerpflichtigen muss ein eigener Arbeitsplatz im gemeinsam genutzten häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung stehen, die Frage nach der Ausgestaltung wurde vom BFH hier nicht beantwortet. Bild: Fotolia

Bundesfinanzhof: Mehrfache Gewährung des Höchstbetrages für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 unter Änderung seiner bisheri-gen Rechtsprechung entschieden, dass der Höchstbetrag für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer personenbezogen zu gewähren ist, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeits-zimmer gemeinsam nutzen.

Im ersten Urteilsfall nutze ein Lehrerehepaar ein häusliches Arbeitszimmer in dessen Haus gemeinsam, welches den Ehegatten jeweils hälftig gehörte. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer überschritten EUR 2.500, so dass die Eheleute jeweils den Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.250 in ihrer Einkommen-steuererklärung geltend machten. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ordneten den Höchstbetrag hingegen den Ehegatten nur jeweils zur Hälfte zu. Im zweiten Streitfall nutzen der Kläger und seine Lebenspartnerin das einzige Arbeitszimmer ihrer Mietwohnung gemeinsam. Der Kläger erklärte die Nutzung dieses Arbeitszimmer für seinen Bereitschaftsdienst im Umfang von 25% und Aufwendungen in Höhe von EUR 1.250. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht erkannten die Aufwendungen an.

Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass dem Steuerpflichtigen für die berufliche/betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zudem muss der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst getragen haben. Bei einer gemeinsamen Nutzung durch Ehegatten im Fall von hälftigem Miteigentum werden die Aufwendungen den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugeordnet. Des Weiteren muss dem Steuerpflichtigem in dem häuslichen Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, der für die konkrete betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang und der erforderlichen Weise tatsächlich genutzt werden kann.

Der BFH hat in seinen Urteilen klargestellt, dass es sich um einen personenbezogenen und keinen ob-jektbezogenen Höchstbetrag handelt. Folglich kann jeder Steuerpflichtige, der die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Aufwendungen erfüllt, den gesamten Höchstbetrag geltend machen. Die Frage nach der Ausgestaltung des eigenen Arbeitsplatzes, wie z.B. ein eigener Schreibtisch, hat der BFH nicht beantwortet.

– von Jens Scharfenberg, Möhrle Happ Luther

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