Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 22. Februar 2017 entschieden, dass eine Immobilie, die aufgrund ihrer Bauweise nur einheitlich an eine Mietpartei vermietbar ist, entweder insgesamt an eine Mietpartei vermietet oder baulich derart umgestaltet werden muss, dass eine Vermietung an mehrere Parteien möglich ist, wenn die Vermietungsabsicht in vollem Umfang erhalten werden soll.
Im Streitfall war die Klägerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der ein Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 90 m2 gehörte, wovon 50 m2 auf das Erdgeschoss (EG) und 40 m2 auf das Obergeschoss (OG) entfielen. An der GbR waren die Gesellschafter A und B zu jeweils 50 % beteiligt. Das Haus verfügte über eine offene Bauweise, so dass das OG nur über eine offene Treppe vom Flur des EG zugänglich war. Das EG vermietete die GbR an A, der dort seiner Tätigkeit als Finanzberater nachkam. Mangels Abgabe einer Steuererklärung für das Streitjahr 2010 schätzte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und setzte insgesamt einen Verlust in Höhe von 3.000 Euro fest. Nachdem eine Vermietung des OG zunächst wegen im EG gelagerter vertraulicher Kundenakten und den damit verbundenen Datenschutzbestimmungen nicht möglich gewesen sei, erfolgte im Jahr 2015 eine Vermietung an einen Mitarbeiter des A. Das Finanzamt verneinte die Vermietungsabsicht hinsichtlich des OG und versagte insoweit den Werbungskostenabzug. Zudem sei das Mietverhältnis nur entsprechend der Zurechnung des Grundstücks auf B anzuerkennen.
Der Entscheidung des Finanzamtes folgend verneint das Finanzgericht die Vermietungsabsicht in Bezug auf das OG und versagt den Werbungskostenabzug, soweit dieser das OG betrifft. Die Vermietungsabsicht müsse durch das Angebot der Immobilie auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt dargelegt werden. Die spätere Vermietung impliziert nicht notwendigerweise eine Vermietungsabsicht für die Vergangenheit. Da nach Aussage der Klägerin eine Vermietung des OG wegen der Einhaltung von Datenschutzrichtlinien nicht erfolgt sei, hätte das Haus entweder nur an einen Mieter vermietet oder umgebaut werden müssen, um die Vermietungsabsicht zu belegen.
Des Weiteren sei das Mietverhältnis zwischen einer GbR und einem Gesellschafter entsprechend ständiger BFH-Rechtsprechung steuerrechtlich nicht anzuerkennen, soweit das Grundstück diesem Gesellschafter zuzurechnen ist. Die Sonderwerbungskosten (Abschreibung und Schuldzinsen), die von B persönlich getragen werden, seien unbeschränkt und nicht nur quotal abziehbar. Die Sonderwerbungskosten des A hätten im Rahmen dessen Ermittlung der gewerblichen Einkünfte für die Tätigkeit als Finanzberater geltend gemacht werden können.
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