Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 21. Januar 2016 entschieden, dass die Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, für den Vermieter Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung sind. Folglich sind diese Aufwendungen sofort als Werbungskosten abziehbar und müssen nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Die Klägerin erwarb im Jahr 2007 eine Eigentumswohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand und übernahm das bestehende Mietverhältnis. Nach einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht im Jahr 2008 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen usw.).
Die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden machte die Klägerin als sofort abzugsfähige Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, es handele sich um sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten, da die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EstG überschritten wurde. Diese können nicht sofort abgezogen werden, sondern müssen über die Abschreibung geltend gemacht werden.
Die Auffassung des Finanzamtes entspricht zwar dem Wortlaut des Gesetzes, das Finanzgericht sieht aber keine Anhaltspunkte dafür, dass Aufwendungen nach Erwerb zur Beseitigung von zwischenzeitlich entstandenen Schäden unter diese Regelung fallen sollten. Auch die Möglichkeit, dass die Klägerin statt dieser Aufwendungen eine außerordentliche Absetzung für Abnutzung hätte geltend machen können, spricht gegen die Erfassung als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.
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